Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Landwehr-Bezirks— 
Kommandeurs. 
N. M. G. 8 60, 4. 
Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs 
sind den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Ge- 
stellungs-Ordres in Gegenwart des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs oder seines 
Stellvertreters vorzulesen und zu erklären. 
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marsch- 
Verpflegungsgelder zu ertheilen. 
§ 80. 
Gestellung der Rekruten. 
Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-) theile findet 
grundsätzlich bei demjenigen Landwehr-Bataillon statt, in dessen Bezirk sie ausge- 
hoben worden sind. 
Ausnahmen dürfen durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur nur dann ge- 
nehmigt werden, wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten 
(6 79, 2) die Mittel zur rechtzeitigen Rückkehr thatsächlich fehlen. 
In diesem Falle wird er dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Be- 
zirks mittelst Auszuges aus der Vorstellungsliste überwiesen und dort unter Anrech- 
nung auf den Rekrutenbedarf zur Einstellung gebracht. Dem Infanterie-Brigade- 
Kommandeur wird hiervon Meldung gemacht. 
Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu 
Nachersatzgestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre 
wieder der Ober-Ersatz-Kommission vorgestellt (§ 49, 6). 
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, 
werden sie ohne Weiteres ihrem Truppentheil überwiesen, welcher — wenn erforder- 
lich — ihre Aufnahme in ein Militär-Lazareth veranlaßt. 
Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des § 28, 1 Anwendung 
finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres ab und treten in die 
Kategorie der Militärpflichtigen zurück. 
Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die 
Grundlisten. 
Aus nachträglichen Reclamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht 
in die Militärverpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatz-Kommission, 
welche die Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden.
	        
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