Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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ung des bezüglichen, vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs enthaltene 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 30. Januar 1877. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ 
der Striesener Sparkasse. 
2c. uc. 
13. Die in der Sparkasse eingelegten Gelder und deren Zinsen unterliegen 
keiner Verkümmerung oder Inhibition; jedoch kann dadurch die Hilfsvollstreckung in 
die sich bei einem Schuldner vorfindenden Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
AMÆ 17. Verordnung, 
die Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch Ueberwachungsvereine betreffend; 
vom 8. Februar 1877. 
  
Nochdem die Zulassung von Dampfkessel-Ueberwachungsvereinen zur Vornahme der 
periodischen Dampfkesselrevisionen beschlossen worden ist, wird deshalb Folgendes ver- 
ordnet: 
§l. Die in §§ 18 bis 22 der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der 
Dampfkessel betreffend, vom 6. Juli 1871 (Seite 150 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1871) vorgeschriebene Revision der Dampfkessel kann von dem 
Ministerium des Innern au Stelle der staatlichen Aufsichtsbeamten solchen Vereinen 
überlassen werden, welche sich eine regelmäßige sorgfältige Ueberwachung der ihren 
Mitgliedern gehörigen Dampfkessel zur Aufgabe gestellt haben. 
Letztere bleiben solchenfalls von der periodischen Revision ihrer Dampfkessel durch 
die staatlichen Aufsichtsbeamten befreit. 
Die ertheilte Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. 
# 2. Ausnahmsweise kann auch einzelnen Dampfkesselbesitzern, welche für eine 
regelmäßige Ueberwachung ihrer Dampfkessel in zweckentsprechender Weise Sorge tragen, 
die in § 1, Abs. 2 gedachte Befreiung widerruflich gewährt werden.
	        
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