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& 47. Verordnung,
das Verfahren bei Aufstellung von Anlagenregulativen und Beschwerden gegen
die Einschätzung zu den Kirchen= und Schulanlagen betreffend;
vom 24. Mai 1877.
Mit Allerhöchster Genehmigung und ständischer Ermächtigung wird im Einverständniß
mit dem Ministerium des Innern zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Aufstellung
von Anlagenregulativen und bei der Beschlußnahme über gegen die Einschätzung eines
Gemeindeglieds zu den Gemeinde-, Kirchen= und Schulanlagen gerichtete Beschwer-
den unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen insbesondere im letzten Theile
von § 6 des Gesetzes vom 12. December 1855 (Seite 659 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1855) verordnet, was folgt:
1. Beschlüsse einer Kirchen= oder Schulgemeinde oder eines selbstständigen Be-
standtheils derselben, nach welchen der Bedarf für Kirche und Schule nach dem in der
Gemeinde für Erhebung der Gemeindeanlagen festgesetzten Fuße aufgebracht werden
soll, bedürfen künftig nur der Genehmigung der Kirchen= oder Schulinspection.
§ 2. Falls die Kirchen= oder Schulanlagen nach dem Fuße der Gemeindeanlagen
erhoben werden, hat auf Beschwerden, welche nicht gegen die Verpflichtung zu Ab-
entrichtung der Kirchen= und Schulanlagen, sondern nur gegen die Höhe der Anlagen
gerichtet sind, lediglich diejenige Behörde, welche in Bezug auf die Gemeindeanlagen
zuständig ist, Entschließung zu fassen.
Dresden, den 24. Mai 1877.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Götz.
Letzte Absendung: am 6. Juni 1877.