Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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die ihnen nach Punkt II, 2a bez. b zuständigen Marschcompetenzen nicht von den 
Ortsbehörden, sondern erst nach ihrer Ankunft beim Truppentheil von Letzterem zu 
empfangen. 
Sind diese Mannschaften jedoch gänzlich unbemittelt, so können die zuständigen 
Marschgelder vorschußweise von den Ortsbehörden gezahlt werden. 
Von den Landwehr-Bezirks-Commandos ist daher in allen Einberufungsordres für 
Uebungsmannschaften der Betrag des Marschgeldes anzugeben und zwar: 
a) hinsichtlich derjenigen Uebungsmannschaften, welche zunächst in das Landwehr- 
Bataillons-Stabsquartier oder nach einem anderen Sammelpunkte einberufen 
werden, 
nur mit dem bis dahin gebührenden Betrage; 
b) für diejenigen Mannschaften, welche direct zum Truppentheil einbeordert werden, 
auf die Entfernung vom Aufenthalts= bis zum Uebungsorte. 
Zur Information für die Mannschaften haben die Landwehr-Bezirks-Commandos 
in den bezüglichen Einberufungsordres dem Vermerke über die Höhe der Marsch- 
gebührnisse die Angabe hinzuzufügen: 
„Derselbe wird vom Truppentheil gezahlt, darf jedoch von Unbemittelten 
schon bei der Ortsbehörde in Empfang genommen werden.“ 
Wird das Marschgeld von den in Rede stehenden unbemittelten Mannschaften auf 
Grund des vorstehenden Vermerks bei den Ortsbehörden erhoben, so ist von diesen 
Stellen zur Vorbeugung von Doppelzahlungen die erfolgte Zahlung auf den Ein- 
berufungsordres der Empfänger kurz zu vermerken. 
VI. Außertarifmäßige Gebührnisse. 
Bezüglich der in außerordentlichen Fällen, bei Mobilmachungen rc. zu zahlenden 
außertarifmäßigen Marschgebührnisse, Eisenbahnfahrgelder 2c. bleibt die von dem 
Finanz-Ministerium an die Steuerbehörden erlassene Verfügung vom 22. Januar 1875 
mit der Maßgabe in Kraft, daß die in den Punkt 4 und 5 dieser Verfügung gegebenen 
Bestimmungen hierdurch aufgehoben werden und an deren Stelle das in Betreff der 
Prüfung und Feststellung der Nachweisungen in Punkt VIII der gegenwärtigen Ver- 
ordnung allgemein angeordnete Verfahren zu treten hat. 
  
*) Nach dem Erlasse des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums vom 7. September 1876 (Armee- 
Verordnungsblatt, Seite 186) hat bei der Einbeorderung der Uebungsmannschaften in das Landwehr-Bataillons- 
Stabsquartier oder einen anderen Sammelplatz und ihrer demnächstigen Entsendung nach dem Uebungsorte, die 
Gesammtentfernung für die Bemessung der tarifmäßigen Gebührnisse zum Anhalte zu dienen, so daß die ohne 
Vergütung zurückzulegenden 22½ Kilometer (3 Meilen) nur ein Mal in Anrechnung zu bringen sind.
	        
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