Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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und Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Lokomotivführers 
eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten, 
3. allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu 
verwendenden Metalle und Hölzer, 
4. allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den 
Wasserdampf und dessen Wirkungen, 
5. spezielle Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie 
6. der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande, 
7. Kenntniß des Bahnpolizei- und des Betriebs-Reglements, der Vorschriften über 
den Rangirdienst, der Signal-Ordnung und der zur Ausführung derselben auf 
der betreffenden Bahn erlassenen Instruktion, der Dienstinstruktionen für Loko— 
motivführer und Heizer, für Stationsvorsteher, Zugführer, Weichensteller, Bahn— 
wärter und Bremser, soweit diese Reglements 2c. den Dienstkreis des Lokomotiv= 
führers betreffen, 
8. Kenntniß der zu befahrenden Strecken, 
9. mindestens einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt und mindestens 
einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienst. In Bezug auf Techniker, welche sich dem 
höheren Maschinenfach widmen, bleibt die Festsetzung dieser Zeiträume der 
Landesregierung vorbehalten. 
Die sämmtlichen unter I bis XIII 
vorstehend aufgeführten Beamten sollen bei ihrem ersten Eintritt in den Eisenbahndienst 
nicht über 40 Jahre alt sein. Ausnahmen sind nur bei besonderer körperlicher oder 
geistiger Rüstigkeit mit Genehmigung der Landesregierung zulässig. 
Allgemeine Bemerkungen. 
A. Ist bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenkategorie eine von der 
unter I bis XIII — als zur Zeit meistentheils üblich — vorgesehenen ab- 
weichende, so ist für die Anwendung der Qualifikationsvorschriften nicht die 
Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichtung maßgebend. Derartige Ab- 
weichungen in der Bezeichnung sind thunlichst zu vermeiden. 
Beamte, welchen die Funktionen verschiedener Kategorien zugleich übertragen 
sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Bezeichnung nicht 
ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in ihrer Person vereinigten 
Dienste nachzuweisen. 
B. Unter Probezeit im Sinne der obigen Bestimmungen ist die Zeit der praktischen 
Ausbildung und Vorbereitung unter Aufsicht und Leitung eines für den be- 
treffenden Dienst verantwortlichen Beamten zu verstehen. 
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