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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1878.
Inhalt: Verordnung, einen Zusatz zur Verordnung vom 23. August 1877 wegen Zahlung der Marschgebührnisse
betr. S. 5. — Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung von Elterlein betr. S. 6. — Verordnung,
die Erweiterung des Bahnhofs Reuth betr. S. 6. — Bekanutmachung, das Pensionsregulativ für die
Stadt Leipzig betr. S. 7. — Verordnung wegen Abänderung des Regulativs vom 6. August 1875, die
Prüfungen für die Candidaten des höheren Schulamts betr. S. S. — Bekanntmachung, die Befreiung
des Malzextracts von der Brausteuer betr. S. 10. — Bekanntmachung, Abänderungen der Postordnung vom
18. December 1874 betr. S. 10. — Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1876 und
1877 betr. S. 14. — Verordnung, die Erbauung einer Eisenbahn von Zwickau nach Cainsdorf betr.
S. 15. — Gesetz, die Aufnahme einer 3procentigen Rentenanleihe betr. S. 16. — Bekanntmachung,
die Contrasignatur der Schuldverschreibungen der Rentenanleihe betr. S. 17.
4. Verordnung,
einen Zusatz zur Verordnung vom 23. August 1877 über die Verpflichtung der
Ortsbehörden, den einbeorderten Heerespflichtigen die zuständigen Marschgebührnisse
vorschußweise zu zahlen, betreffend;
vom 3. Januar 1878.
Die in der Verordnung vom 23. August 1877 im letzten Absatz der Ziffer V (Seite 266
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877) gegebene Vorschrift über Bei-
setzung eines Vermerks auf den Einberufungsordres der Uebungsmannschaften, wenn
solche das Marschgeld bei den Ortsbehörden erhoben haben, wird bezüglich der An-
gehörigen der Königlich Bayerischen Armee auf alle unter Ziffer II gedachten Ein-
berufenen ausgedehnt.
Es ist demnach jede Zahlung der Marschgebührnisse an Königlich Bayerische Heeres-
pflichtige auf deren Einberufungsordres zu vermerken.
Dresden, am 3. Januar 1878.
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und der Finanzen.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Seelig.
1878. 2