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Maifisch (Alse)
Finte
Aland (Nerfling)
Barbe
Döbel .
Schlei.. in der Zeit vom
Asch (Aesche) 10. April bis mit
Karausche. . dem 9. Juni,
Rothfeder
Barsch. ..
Rothauge (Plötze)
Schmerl
Weißfisch
Große Maräne (Madue- Maräne)
Kleine Marän
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs,
Trump)
Forelle (Bach-, Berg-, Stein- Wald., Gold. Schwarz-Forelle) in den
Monaten September, October, November, December,
Aalraupe in den Monaten December und Januar.
Es dürfen jedoch solche Fische, welche während der für dieselben festgesetzten Schon-
zeit bei dem Abschlagen eines geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässers, welches
an sich nothwendig gewesen und nicht blos der Fischerei wegen erfolgt ist, gefangen
worden sind, innerhalb der Schonzeit und ohne Rücksicht auf ihr Längenmaß feilgeboten
und verkauft werden. Es darf dies aber nicht im Umherziehen und nur auf Grund
einer, von einem Gemeindevorstande oder einer anderen Ortspolizeibehörde ausgestellten
Bescheinigung darüber geschehen, daß die betreffenden Fische bei einer Gelegenheit der
vorgedachten Art gefangen worden sind.
# 4. Lachse dürfen
a) in der Elbe in der Zeit vom 10. April bis mit dem 9. Juni,
b) in den übrigen Flüssen und Bächen in der Zeit vom 15. October bis mit dem
14. December
nicht gefangen werden.
Es kann jedoch von der Kreishauptmannschaft zu Dresden den in der Elbe
Fischereiberechtigten auf deren Ansuchen das Fangen von Lachsen in der Elbe während
in der Zeit vom
15. October bis mit
dem 14. December,