Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Maifisch (Alse) 
Finte 
Aland (Nerfling) 
Barbe 
Döbel . 
Schlei.. in der Zeit vom 
Asch (Aesche) 10. April bis mit 
Karausche. . dem 9. Juni, 
Rothfeder 
Barsch. .. 
Rothauge (Plötze) 
Schmerl 
Weißfisch 
Große Maräne (Madue- Maräne) 
Kleine Marän 
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, 
Trump) 
Forelle (Bach-, Berg-, Stein- Wald., Gold. Schwarz-Forelle) in den 
Monaten September, October, November, December, 
Aalraupe in den Monaten December und Januar. 
Es dürfen jedoch solche Fische, welche während der für dieselben festgesetzten Schon- 
zeit bei dem Abschlagen eines geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässers, welches 
an sich nothwendig gewesen und nicht blos der Fischerei wegen erfolgt ist, gefangen 
worden sind, innerhalb der Schonzeit und ohne Rücksicht auf ihr Längenmaß feilgeboten 
und verkauft werden. Es darf dies aber nicht im Umherziehen und nur auf Grund 
einer, von einem Gemeindevorstande oder einer anderen Ortspolizeibehörde ausgestellten 
Bescheinigung darüber geschehen, daß die betreffenden Fische bei einer Gelegenheit der 
vorgedachten Art gefangen worden sind. 
# 4. Lachse dürfen 
a) in der Elbe in der Zeit vom 10. April bis mit dem 9. Juni, 
b) in den übrigen Flüssen und Bächen in der Zeit vom 15. October bis mit dem 
14. December 
nicht gefangen werden. 
Es kann jedoch von der Kreishauptmannschaft zu Dresden den in der Elbe 
Fischereiberechtigten auf deren Ansuchen das Fangen von Lachsen in der Elbe während 
  
in der Zeit vom 
15. October bis mit 
dem 14. December, 
 
	        
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