Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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der Zeit vom 10. April bis mit dem 9. Juni — siehe lit. a — an drei bis höchstens 
fünf Tagen jeder, in die gedachte Zeit einfallenden Woche gestattet werden. 
85. Auf Fischsamen (Fischlaich) und Fischbrut in Fischzuchtanstalten, ingleichen 
auf die aus geschlossenen Gewässern herrührenden Satzfische und auf diejenigen kleinen 
Fische, die beim Ausfischen geschlossener Gewässer massenhaft gefangen zu werden pflegen, 
ohne daß jedoch die in § 1 sub e gedachte Vorkehrung getroffen werden kann, — so- 
genannte Speisfische — finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 nicht Anwendung. 
Auch können im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger 
Versuche, sowie für Zwecke der Fischzucht, in Sonderheit der künstlichen und zur Ver- 
sorgung zoologischer Gärten mit den für dieselben zur Unterhaltung der Thiere erforder- 
lichen Fischen von den Amtshauptmannschaften und, soviel die Gemeindebezirke der 
Städte mit revidirter Städteordnung betrifft, von den dasigen Stadträthen auf 
begründetes Ansuchen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1, 2 und 3, soweit 
nöthig unter den für den einzelnen Fall angezeigten Controlmaßregeln gestattet werden. 
Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und der Erlaubnißschein von Demjenigen, auf 
den er lautet, bei dem betreffenden Fischfange und bei dem Transporte der Fische 
zu seiner Legitimation bei sich zu führen und den polizeilichen Aufsichtsorganen auf 
deren Verlangen vorzuzeigen. Zum Zwecke der, beziehentlich künstlichen Fischzucht ist 
jene Erlaubniß auf gewisse Zeiten und bestimmte Quantitäten der ihrer Art nach genau 
zu bezeichnenden Fische und überhaupt nur dann zu gewähren, wenn außer Zweifel 
steht, daß der darum Nachsuchende entweder selbst eine Brutanstalt besitzt, für welche 
die betreffenden Fische verwendet werden sollen, oder die letzteren zu Zuchtzwecken in 
einem anderen dafür geeigneten Theil desselben Fischwassers, beziehentlich in ein dem 
Gesuchsteller gehöriges anderes Fischwasser, welches zu Zuchtzwecken geeignet ist, ver- 
setzen wird, oder endlich von einer Anstalt für künstliche Fischzucht mit Beschaffung der 
betreffenden Fische beauftragt worden ist. Mißbrauch der ertheilten Erlaubniß und 
Ueberschreitungen der in dem Erlaubnißscheine enthaltenen Bestimmungen haben die 
Einziehung der Erlaubniß, außer der etwa zu verhängenden Strafe, zur Folge. 
§6. Krebse dürfen in der Zeit vom 1. November des einen bis mit dem 
31. Mai des anderen Jahres, gleichviel ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen 
Gewässern herrühren, weder feilgeboten noch verkauft und in nicht geschlossenen Ge- 
wässern während dieser Zeit auch nicht gefangen werden. Weibliche Krebse dürfen aber 
dann, wenn sie Eier an sich haben, auch außerhalb jener Zeit weder feilgeboten, noch 
verkauft, und in nicht geschlossenen Gewässern auch nicht gefangen werden. 
Gelangen beim Fischen in nicht geschlossenen Gewässern Krebse während der 
geordneten Schonzeit oder sonst weibliche Krebse der vorgedachten Art lebend in die 
Gewalt des Fischers, so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen.
	        
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