Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 451 — 
88. Verordnung, 
die weitere Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1878 und 1879 
vom 5. Juli 1878 betreffend; 
vom 9. November 1878. 
Zu weiterer Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1878 und 1879 vom 
5. Juli dieses Jahres (Seite 116 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1878) wird für das Jahr 1879 mit Rücksicht auf die in demselben stattfindende 
Erhebung eines Zuschlags zur Einkommensteuer nach Höhe von fünfzig Procent eines 
ganzen Jahresbetrags derselben Folgendes verordnet: 
&1. Die Einkommensteuer ist in drei Terminen zu entrichten. Es wird daher 
zwischen die in § 5 der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes 
vom 2. Juli 1878 betreffend, vom 11. October dieses Jahres (Seite 225 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) auf den 30. April und 30. Sep- 
tember bestimmten beiden Einkommensteuertermine ein weiterer Termin eingeschoben 
und auf 
den 15. Juli 
hiermit festgesetzt. 
§ 2. Mit Bezug auf § 41, Abs. 2 der im § 1 gedachten Ausführungsverordnung 
wird das derselben beigegebene Schema M durch das unter O hier angefügte Schema 
ersetzt. 
6#3. Die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer wird auf 
zwei Procent 
und die Gebühr für die übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Ein- 
kommenstenergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden 
Geschäfte 
für diejenigen Gemeinden, welchen die Anlegung der Ortscataster übertragen 
ist, auf 
acht Zehntel Procent, 
für die übrigen Gemeinden dagegen auf 
vier Zehntel Procent 
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeträge festgesetzt. 
Dresden, am 9. November 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. . 
Dietzel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.