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88. Verordnung,
die weitere Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1878 und 1879
vom 5. Juli 1878 betreffend;
vom 9. November 1878.
Zu weiterer Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1878 und 1879 vom
5. Juli dieses Jahres (Seite 116 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1878) wird für das Jahr 1879 mit Rücksicht auf die in demselben stattfindende
Erhebung eines Zuschlags zur Einkommensteuer nach Höhe von fünfzig Procent eines
ganzen Jahresbetrags derselben Folgendes verordnet:
&1. Die Einkommensteuer ist in drei Terminen zu entrichten. Es wird daher
zwischen die in § 5 der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes
vom 2. Juli 1878 betreffend, vom 11. October dieses Jahres (Seite 225 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) auf den 30. April und 30. Sep-
tember bestimmten beiden Einkommensteuertermine ein weiterer Termin eingeschoben
und auf
den 15. Juli
hiermit festgesetzt.
§ 2. Mit Bezug auf § 41, Abs. 2 der im § 1 gedachten Ausführungsverordnung
wird das derselben beigegebene Schema M durch das unter O hier angefügte Schema
ersetzt.
6#3. Die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer wird auf
zwei Procent
und die Gebühr für die übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Ein-
kommenstenergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden
Geschäfte
für diejenigen Gemeinden, welchen die Anlegung der Ortscataster übertragen
ist, auf
acht Zehntel Procent,
für die übrigen Gemeinden dagegen auf
vier Zehntel Procent
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeträge festgesetzt.
Dresden, am 9. November 1878.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz. .
Dietzel.