Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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einnahmen bis zum 10. Januar des folgenden Jahres an die Kreissteuerräthe und von 
diesen unter Beifügung der von ihnen geführten Register bis zum 20. Januar an die 
Finanzrechnungsexpedition einzusenden. 
Die Ausfertigung der Gewerbescheine erfolgt kostenfrei. 
Zu § 5 des § 20. Die Erhebung der Steuer und in den § 17 bezeichneten Fällen der Ge- 
Gesetzes. bühren für Ausfertigung der Legitimationsscheine erfolgt, wenn der Antrag auf Er- 
theilung des Gewerbescheins bei einem Stadtrathe gestellt war, durch diesen, andernfalls 
durch die Bezirkssteuereinnahme, in deren Bezirk der Antrag angebracht worden ist. 
Die Einzahlung der Steuer ist auf dem Gewerbescheine durch die Hebebehörde 
unter Beischreibung der Nummer, unter welcher der Steuerbetrag im Heberegister 
(Abs. 3) gebucht ist, zu bestätigen. Nach Entrichtung der Steuer und beziehentlich der 
Legitimationsscheingebühr erfolgt die Aushändigung des Gewerbescheins und beziehent- 
lich Legitimationsscheins an den betreffenden Gewerbetreibenden. Bei der Aushändigung 
hat die Hebebehörde den Gewerbeschein beziehentlich Legitimationsschein von dem Em- 
pfänger an der in dem Formulare hierfür bestimmten Stelle mit seiner Namensunter- 
schrift versehen zu lassen. 
Jede Hebebehörde hat über die bei ihr zur Erhebung gelangten Steuerbeträge und 
Legitimationsscheingebühren ein Heberegister nach dem unter C hier angefügten Schema 
— zu führen. Dieses Register ist allvierteljährlich abzuschließen und von den Stadträthen 
nebst den vereinnahmten Steuern und Gebühren innerhalb der nächsten 8 Tage nach 
Schluß des Vierteljahrs, für welches das Register geführt worden, an die Bezirks- 
steuereinnahme einzusenden. Sollte im Laufe eines Vierteljahrs bei einem Stadtrathe 
Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zur Hebung gelangen, so ist inner- 
halb der vorgedachten Frist statt des Heberegisters ein Vacatschein an die Bezirkssteuer- 
einnahme einzureichen. 
Die Bezirkssteuereinnahme hat auf Grund der von den Stadträthen an sie einge- 
sendeten und des bei ihr selbst geführten Heberegisters den Betrag der für die Kreis- 
hauptmannschaft vereinnahmten Legitimationsscheingebühren allvierteljährlich festzustellen 
und spätestens bis zum Ablauf des auf den Vierteljahrsschluß folgenden Monats an 
die Kreishauptmannschaft mittels Lieferscheins, in welchem die Nummern der betreffenden 
Legitimationsscheine speciell anzugeben sind, abzuliefern. 
Die in § 5, Abs. 6 des Gesetzes den Gemeinden ausgesetzte Hebegebühr von 
4 Procent erhalten dieselben nur von den vereinnahmten Steuergeldern, nicht auch von 
den mitvereinnahmten Legitimationsscheingebühren. Die Hebegebühr ist von den Stadt- 
räthen bei den vierteljährlichen Einlieferungen zu kürzen und ist darüber von ihnen am 
Schlusse des Heberegisters zu quittiren.
	        
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