Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, als 
nach § 13 bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Post- 
karten ist unzulässig. 
IV. Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formu- 
lare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 
v. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für 
die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte 
Postkarten werden nicht befördert. 
VI. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Post- 
karte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Verwendung 
von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf. 
VII. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
VI, Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 
10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag 
des Stempels erhoben. 
IX. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und 
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der 
Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte"“ versehen sein, 
dürfen aber nicht das Reichswappen tragen. 
13. 1. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert 
werden: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallo- 
graphie und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und 
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
u. Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger, 
oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb 
die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen. 
I. Für die Einlieferung unter der Aufschrift bestimmter Empfänger gelten die 
nachstehend unter bis IK, für die Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
die unter X bis XIu# gegebenen Vorschriften. 
IVy. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuz- 
band, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach 
zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Druck- 
sachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (§ 12, Absatz ur). Unter Band 
(Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, ver- 
sandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die 
Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band 
gestattet ist, leicht erkannt werden kann. 
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a) Bei der 
Einlieferung 
unter der 
Ausschrift 
bestimmter 
Empfänger.
	        
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