Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 111 — 
bis 50 Gramm einschließlich . . . . .. . 3Pf., 
über 50 250 - -....... 10- 
-250·-500 - -....... 20- 
-500Grammbis1Kilogrammeinfchließlich30- 
IX.FürunzureichendfrankirteDrucksachenwirddemEmpfängerderdoppelte 
Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark 
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder 
unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung. 
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatzer entsprechende 
Drucksachen anzusehen: 
1. welche nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung 
oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da 
sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, 
von der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind. 
XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger 
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des 
Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung rc. beigelegt werden sollen, 
vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des 
Verlegers. 
An. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, 
auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren 
Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur 
Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder 
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet 
erscheinen. 
XIU. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ½ Pf. Ein bei 
Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen- 
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
8 14. u1. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur 
solche Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer 
Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann 
unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. 
b) Bei der 
Einlieferung 
als außer- 
gewöhnliche 
Zeitungs- 
beilagen. 
Waaren- 
proben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.