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bis 50 Gramm einschließlich . . . . .. . 3Pf.,
über 50 250 - -....... 10-
-250·-500 - -....... 20-
-500Grammbis1Kilogrammeinfchließlich30-
IX.FürunzureichendfrankirteDrucksachenwirddemEmpfängerderdoppelte
Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden.
Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder
unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung.
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatzer entsprechende
Drucksachen anzusehen:
1. welche nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung
oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll;
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da
sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können,
von der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind.
XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des
Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung rc. beigelegt werden sollen,
vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des
Verlegers.
An. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark,
auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren
Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur
Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet
erscheinen.
XIU. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ½ Pf. Ein bei
Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen-
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
8 14. u1. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur
solche Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer
Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann
unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen.
b) Bei der
Einlieferung
als außer-
gewöhnliche
Zeitungs-
beilagen.
Waaren-
proben.