Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Gebührensatz, 
Bezeichnung der Mühwaltung. wenn die Summe, wegen welcher die Vollstreckung vorgenommen wird, beträgt 
  
bis über 5 bis über 20 bis über 150 bis über 300 bis über 
5 Al. 20 . 150 . 300 . 1000 . 1000 M. 
  
1. Pfändung und Sicherstellung der gepfän- 
deten Sachen oder Pfändung bereits ge- 
pfändeter Sachen (Superarrestt) 50 JO BACAA. .—M —A. ¼ 
Wenn der Schuldner dem Vollstreck- 
ungsbeamten sofort Zahlung leistet, in- 
gleichen in den § 691 unter 3 bis 5 der 
Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen, 
sowie in dem in § 4, Abs. 3 der Gebühren- 
ordnung für die Gerichtsvollzieher ange- 
gebenen Falle, hat der Vollstreckungs- 
beamte nur die halben Gebühren zu bean- 
spruchen. 
2. Freigebung gepfändeter Sachen, sofern die- 
selbe nicht bei Gelegenheit eines anderen 
Vollstreckungsacts vorgenommen wird 20— 50— 75-- 1 50 1 50- 1 50 
3. Bekanntmachung der zu versteigernden 
Sachen (8§ 717, Abs. 3 der Civilprozeß- 
ordnung — 
4. Versteigerung gepfändeter Sachen oder deren 
Verkauf aus freier Hand — 
5. Für jedes angefangene Blatt Abschriften 
aus den Acten des Vollstreckungsbeamten 
(§ 680 der Civilprozeßordnung . — 
6. Gebühren eines zu einer Pfändung zuge- 
zogenen Zeugen (§ 679 der Ciwilprozeß- 
ordnung) – 
20 20 - — - 50= 1. — 1 — = 1 — -— 
M 
M 
W 
# 
500 1 — 1 50 3-- — 4 — 5 — 
M 
M 
10-—— 10 . 10.— 10 10 10 
20 
* 
M 
K 
20-——- 400 —. 50 1— 1 50 
  
  
  
  
  
  
  
  
1879. 28
	        
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