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Gebührensatz,
Bezeichnung der Mühwaltung. wenn die Summe, wegen welcher die Vollstreckung vorgenommen wird, beträgt
bis über 5 bis über 20 bis über 150 bis über 300 bis über
5 Al. 20 . 150 . 300 . 1000 . 1000 M.
1. Pfändung und Sicherstellung der gepfän-
deten Sachen oder Pfändung bereits ge-
pfändeter Sachen (Superarrestt) 50 JO BACAA. .—M —A. ¼
Wenn der Schuldner dem Vollstreck-
ungsbeamten sofort Zahlung leistet, in-
gleichen in den § 691 unter 3 bis 5 der
Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen,
sowie in dem in § 4, Abs. 3 der Gebühren-
ordnung für die Gerichtsvollzieher ange-
gebenen Falle, hat der Vollstreckungs-
beamte nur die halben Gebühren zu bean-
spruchen.
2. Freigebung gepfändeter Sachen, sofern die-
selbe nicht bei Gelegenheit eines anderen
Vollstreckungsacts vorgenommen wird 20— 50— 75-- 1 50 1 50- 1 50
3. Bekanntmachung der zu versteigernden
Sachen (8§ 717, Abs. 3 der Civilprozeß-
ordnung —
4. Versteigerung gepfändeter Sachen oder deren
Verkauf aus freier Hand —
5. Für jedes angefangene Blatt Abschriften
aus den Acten des Vollstreckungsbeamten
(§ 680 der Civilprozeßordnung . —
6. Gebühren eines zu einer Pfändung zuge-
zogenen Zeugen (§ 679 der Ciwilprozeß-
ordnung) –
20 20 - — - 50= 1. — 1 — = 1 — -—
M
M
W
#
500 1 — 1 50 3-- — 4 — 5 —
M
M
10-—— 10 . 10.— 10 10 10
20
*
M
K
20-——- 400 —. 50 1— 1 50
1879. 28