Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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dem Vorstehenden entsprechend das Erforderliche vorzukehren, beziehentlich zu ver— 
anlassen. 
Dresden, am 28. December 1878. 
Die Ministerien des Kriegs, des Innern, der Juftiz 
und der Finanzen. 
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. 
Dutschmann. 
Ouittungsschema. 
(Halber Bogen.) 
145•.7964 
in Worten: „Ein Hundert Fünf und Vierzig Mark 96 Pfennige")“ 
als der (die) von der Königlichen Intendantur des 12. (Königl. Sächs.) Armee-Corps 
unter dem April 1878 angewiesene 
(Vergütungsbetrag bezw. Servisentschädigung für von der Stadt bezw. Ge- 
meinde # 
im Monat Januar bezw. im I. Quartale 1878 an Königlich Sächsische Truppen 
verabreichte Marschfourage bezw. gewährtes Quartier oder: Betrag der vom 
Königlichen Gerichtsamte 
N. 
bestrittenen Haftkosten für 
im Monat Januar (I. Quartale) 1878 
inhaftirt gewesene Mannschaften des Beurlaubtenstandes) 
sind von dem Königlichen Kriegszahlamte an den unterzeichneten Stadtrath (Stadt- 
gemeinderath, die unterzeichnete Servisdeputation, das unterzeichnete Gerichtsamt) 
richtig ausgezahlt worden, worüber hiermit quittirt wird. 
N., am . . . . April 1878. 
Der Stadtrath (Stadtgemeinderath, Gemeinderath, die Servis- 
deputation, das Königliche Gerichtsamt) daselbst. 
  
*) Nur der Markbetrag ist in Worten auszudrücken.
	        
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