— 14 —
dem Vorstehenden entsprechend das Erforderliche vorzukehren, beziehentlich zu ver—
anlassen.
Dresden, am 28. December 1878.
Die Ministerien des Kriegs, des Innern, der Juftiz
und der Finanzen.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz.
Dutschmann.
Ouittungsschema.
(Halber Bogen.)
145•.7964
in Worten: „Ein Hundert Fünf und Vierzig Mark 96 Pfennige")“
als der (die) von der Königlichen Intendantur des 12. (Königl. Sächs.) Armee-Corps
unter dem April 1878 angewiesene
(Vergütungsbetrag bezw. Servisentschädigung für von der Stadt bezw. Ge-
meinde #
im Monat Januar bezw. im I. Quartale 1878 an Königlich Sächsische Truppen
verabreichte Marschfourage bezw. gewährtes Quartier oder: Betrag der vom
Königlichen Gerichtsamte
N.
bestrittenen Haftkosten für
im Monat Januar (I. Quartale) 1878
inhaftirt gewesene Mannschaften des Beurlaubtenstandes)
sind von dem Königlichen Kriegszahlamte an den unterzeichneten Stadtrath (Stadt-
gemeinderath, die unterzeichnete Servisdeputation, das unterzeichnete Gerichtsamt)
richtig ausgezahlt worden, worüber hiermit quittirt wird.
N., am . . . . April 1878.
Der Stadtrath (Stadtgemeinderath, Gemeinderath, die Servis-
deputation, das Königliche Gerichtsamt) daselbst.
*) Nur der Markbetrag ist in Worten auszudrücken.