Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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I. Beschlagnahme 
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Folgende im Reiche angebauten Früchte, allein oder mit anderen Früchten 
gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband be- 
schlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen sind: 
Roggen, 
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, 
Gerste, 
Hafer, 
Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken), 
Bohnen einschließlich Ackerbohnen, 
Linsen, 
Wicken, 
Buchweizen, 
Hirse. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den 
beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, 
Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem 
Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme nach dieser Verordnung frei; für 
die Kleie gilt §& 55. 
Von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind als frisches Gemuͤse geerntete 
Grosen und Bohnen, einschließlich Peluschken und Ackerbohnen. Für Grünkern 
gilt 99# 
(2 
Im Sinne dieser Verordnung gekten als 
Früchte: alle Früchte der im & 1 Abs. 1 bezeichneten Arten, 
Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste 
und Hafer, 
Brotgetreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen)) Emer und 
Einkorn, auch in Mischung mit Gerste, 
Hülsenfrüchte: Erbsen, einschließlich Peluschken, Bohnen, einschließlich 
Ackerbohnen, Linsen und Wicken. 
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An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zu- 
stimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen 
werden, soweit sich nicht aus den & 4 bis 10, 28 etwas anderes ergibt. Das 
gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechts- 
geschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, 
sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll- 
ziehung erfolgen.
	        
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