Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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AMÆ 102. Verordnung, 
die Mittheilung von Akten und Urkunden betreffend; 
vom 22. September 1879. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Ansehung der Mittheilung von Akten und 
Urkunden verordnet was folgt: 
&# 1. Insofern nicht in den Gesetzen oder in dem Nachstehenden etwas Anderes 
bestimmt ist, haben öffentliche Behörden ihre Akten und die in ihrer Verwahrung be- 
findlichen Urkunden anderen öffentlichen Behörden des Landes auf Ansuchen mitzutheilen, 
wenn die Angelegenheit, wegen deren die Mittheilung erfolgen soll, innerhalb des 
Geschäftskreises der ersuchenden Behörde liegt. 
§2. Akten und Urkunden, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse, oder 
im rechtlichen Interesse einer Privatperson, oder nach dem Willen dessen erforderlich ist, 
der sie niedergelegt hat, sind nicht mitzutheilen. Im Zweifelsfalle hat die um Mit- 
theilung ersuchte Behörde an das ihr vorgesetzte Ministerium Anzeige zu erstatten und 
dessen Entschließung darüber, ob dem Ersuchen stattzugeben sei, zu erwarten. 
83. Die Mittheilung und Einsichtnahme der im Hauptstaatsarchiv niedergelegten, 
sowie der den inneren Dienst einer Behörde betreffenden Akten und Urkunden, ingleichen 
der Akten der Staatsanwaltschaft, insoweit nicht die Vorlegung von Verhandlungen 
derselben in den Gesetzen vorgeschrieben ist, kann nicht gefordert werden. 
4. Grund= und Hypothekenbücher, Handelsregister, Genossenschaftsregister, 
Standesregister, Kirchenbücher und andere ähnliche öffentliche Register und Bücher sind 
niemals mitzutheilen. Im Bedarfsfalle sind, soweit dies nach § 2 zulässig, der ersuchen- 
den Behörde beglaubigte Auszüge oder Abschriften zuzusenden. 
5. Erscheint die zulässige Mittheilung der Urschrift wegen ihrer äußeren Be- 
schaffenheit bedenklich oder ohne Aufhebung ihres äußeren Zusammenhanges mit anderen 
Schriftstücken unthunlich, so ist der ersuchenden Behörde unter Angabe des Grundes 
anheim zu stellen, die Urschrift an deren Aufbewahrungsorte einsehen zu lassen. 
6. Die zulässige Mittheilung von Akten und Urkunden ist zu beanstanden, wenn 
durch dieselbe die Erledigung einer Amtshandlung der ersuchten Behörde verzögert 
werden und aus der Verzögerung ein Nachtheil entstehen würde. In diesem Falle ist 
der ersuchenden Behörde von dem Grunde der Beanstandung und, soweit möglich, von 
dem Zeitpunkt Kenntniß zu geben, zu welchem voraussetzlich das Hinderniß der Mit- 
theilung beseitigt sein wird. 
&# 7. In den Fällen der §8 5 und 6 sind der ersuchenden Behörde bei Ablehnung 
der erbetenen Mittheilung der Urschriften beglaubigte Abschriften davon mitzutheilen,
	        
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