Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere 
Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulver- 
förmigen, an sich nicht explosiven Stoffen); 
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem ein- 
begriffen: 
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der 
Armee und Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen. 
Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den 
Vorschriften dieser Verordnung nicht. 
I. Transport erplosiver Stoffe. 
Allgemeine Bestimmungen. 
& 2. Von der Versendung sind ausgeschlossen: 
Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie 
Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter 
Cellulose, Pulversätzen rc.; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
A. Versendung explosiver Stoffe auf Landwegen. 
3. Der Transport explosiver Stoffe auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur 
Personenbeförderung dienen, ist verboten. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in 
sehr dringenden Fällen die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen 
und das zur Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung zuverlässiger 
Personen in kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden sollen. 
6s 4. Explosive Stoffe sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet 
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden. 
Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, 
Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. 
Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. 
Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus gepreßter, 
gemahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin versehen
	        
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