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Deutschen Kaiser mittelst Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 31. August dieses Jahres
genehmigten, in dem Central-Blatte für das Deutsche Reich vom Jahre 1880 S. 578fg.
publicirten Ergänzungen und Aenderungen zu dieser Wehr-Ordnung dem vollen
Wortlaute nach in allen ihren Theilen noch besonders zur allgemeinen Kenntnißnahme
und Nachachtung bekannt gegeben.
Dresden, am 23. November 1880.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
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Ergänzungen und Aenderungen der Wehr-Hrdnung
vom 28. September 1875.
Eckelmann.
Erster Theil.
Ersatzordnung.
Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen:
N. z. N. — GS. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen
des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai 1880).
§ 11, ist zu streichen und dafür zu setzen:
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten
auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrol-
versammlungen.
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der
Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei
den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt.
R. M. G. § 62. N. z. R. M. G. Art. 1, 8 4.
§ 12,, ist zu streichen und dafür zu setzen:
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung
der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen.