Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

— 155 — 
Deutschen Kaiser mittelst Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 31. August dieses Jahres 
genehmigten, in dem Central-Blatte für das Deutsche Reich vom Jahre 1880 S. 578fg. 
publicirten Ergänzungen und Aenderungen zu dieser Wehr-Ordnung dem vollen 
Wortlaute nach in allen ihren Theilen noch besonders zur allgemeinen Kenntnißnahme 
und Nachachtung bekannt gegeben. 
Dresden, am 23. November 1880. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
□ 
Ergänzungen und Aenderungen der Wehr-Hrdnung 
vom 28. September 1875. 
Eckelmann. 
Erster Theil. 
Ersatzordnung. 
Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen: 
N. z. N. — GS. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen 
des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai 1880). 
§ 11, ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten 
auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrol- 
versammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der 
Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei 
den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt. 
R. M. G. § 62. N. z. R. M. G. Art. 1, 8 4. 
§ 12,, ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung 
der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.