Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

— 166 — 
Gestellungstages zur ersten Uebung oder wer in gleicher Veranlassung die Zurückstellung 
von einer weiteren Uebung auf das folgende Jahr wünscht, hat unter Vorlage einer 
obrigkeitlichen Bescheinigung sein Gesuch dem Bezirks-Feldwebel vorzutragen. 
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich dennoch stellen. 
16. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungsfalle und 
bei der Bildung von Ersatz-Truppentheilen für das laufende Jahr sind vor Beginn des 
Ersatz-Geschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen. 
17. Uebungspflichtige Ersatzreservisten, welche nach außereuropäischen Ländern, 
jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, 
gehen wollen, können im Frieden, sofern dieselben ihre erste Uebung schon abgeleistet 
haben, von der Theilnahme an ferneren Uebungen auf 2 Jahre entbunden werden. 
Weisen dieselben demnächst durch Konsulatsatteste nach, daß sie sich in einem der 
erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender rc. erworben 
haben, so kann die Dispensation von den Uebungen unter gleichzeitiger Entbindung 
von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung bis zur Entlassung aus der Ersatz- 
Reserve verlängert werden. 
Bezügliche Gesuche sind durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Feldwebel an 
das controlirende Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten. 
18. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande 
befindlichen Ersatz-Reservisten unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht 
von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist bei 
dem Bezirks-Feldwebel, in dessen Kontrole sie stehen, oder bei demjenigen der nächsten 
Landwehr-Kompagnie sofort zu melden. 
19. Dieser Paß dient Inhaber allen Militär= und Civilbehörden gegenüber als 
Ausweis. 
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich oder 
schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 éK zu vergüten. 
Ort, den en 18 
.. ber-Ersatz-Kommission im Bezirke der ## Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
(L. S.) 
  
Kommando-Behörde, welche Zusätze einträgt. 
Datum. Zusätze zu den Personal-Notizen. 
  
  
  
  
  
(Strafen, Uebungen und Einberufungen, Führung cc.) 
Meldungen 2c. 
1880. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.