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1. Tagegelder (Diäten, Auslösungen) zur Vergütung der ihnen während der Reise
entstehenden Unkosten für Unterhalt und Unterkommen gewährt,
und
2. die Reisekosten, d. s. die Kosten für das Fortkommen,
vergütet.
Außerdem werden denselben etwaige besondere Kosten erstattet, welche bei Dienst-
reisen im unmittelbaren Interesse des zu besorgenden Geschäfts, z. B. für Postporto,
Staffetten oder telegraphische Depeschen, Boten= und Schreibelöhne aufgewendet und
von ihnen verlegt worden sind.
82.
Vorübergehende Beschäftigung bei einer Behörde außerhalb des
Wohnorts.
Als eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes ist es nicht zu betrachten, wenn ein
Beamter außerhalb seines Wohnorts vorübergehend bei einer Behörde beschäftigt oder
mit der Leitung einer solchen beauftragt wird. In einem solchen Falle hängt die Frage,
in welcher Weise und Höhe dafür Entschädigung zu gewähren ist, von der Bestimmung
des Departements-Ministeriums ab.
83.
Geschäfte am Wohnorte oder in dessen unmittelbarer Nähe.
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder gezahlt, noch
Vergütungen des Fortkommens gewährt; es sind aber, wenn der Beamte durch außer—
gewöhnliche Umstände genöthigt war, zur Besorgung eines Dienstgeschäfts außerhalb
der Dienststelle sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder sonstige Unkosten, wie Brücken-
oder Fährgeld aufzuwenden, die Auslagen zu erstatten. Auch kann für einzelne Ort-
schaften ausnahmsweise durch das Gesammt-Ministerium bestimmt werden, daß gewissen
Beamten oder Beamtenkategorien bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmen-
den Geschäften das Fortkommen nach gewissen Sätzen vergütet wird.
Für Geschäfte innerhalb eines Umkreises von zwei Kilometern von der Grenze
des Gemeindebezirks des Wohnorts des Beamten werden keine Tagegelder gezahlt.
Unter „Wohnort“ im Sinne dieses Gesetzes ist der dem Beamten angewiesene
Stationsort, oder der Ort zu verstehen, wo die Behörde oder Verwaltung, bei welcher
der Beamte angestellt ist, ihren Sitz hat.
84.
Dienstabstufungen der Staatsdienerkategorien.
Die einzelnen Staatsdiener oder Staatsdienerkategorien sind zum Zwecke der Be—
messung des Betrags von Tagegeldern und Reisekosten in neun verschiedene Dienst—