Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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83. Der technische Commissar übermittelt die Anzeige mit der Auslassung des 
Steinbruchsaufsehers unter Beifügung seines eigenen Gutachtens binnen gleicher Frist 
an die Bezirksamtshauptmannschaft, oder wenn der Steinbruch, um dessen Betrieb es 
sich handelt, oder die Felswand, welche unterhohlt und gefällt werden soll, innerhalb 
des Gemeindebezirks einer Stadt mit Revidirter Städteordnung gelegen ist, an den 
dortigen Stadtrath. 
Bei der beabsichtigten Eröffnung eines Bruchbetriebes innerhalb des Inundations- 
gebietes der Elbe wird außerdem dem Wasserbauinspector eine Abschrift der Anzeige 
zugestellt. 
& 4. Die in § 3 gedachte Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob vom Stand- 
punkte der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt der beabsichtigte Bruchbetrieb als 
unbedingt oder bedingt zulässig oder als unstatthaft sich darstellt. 
Ueber das Ergebniß dieser Prüfung ist unter Beifügung der zu ertheilenden 
Betriebsvorschriften und der sonst aufzulegenden Bedingungen, wobei auch die Bestellung 
einer angemessenen Caution in hierzu geeigneten Fällen in Betracht kommen kann, dem 
Unternehmer schriftliche Bescheidung, und zwar in den Fällen unbedingter oder be- 
dingter Zulässigkeit des Betriebs in Form einer Anzeigebescheinigung, zu ertheilen. 
Der technische Commissar und der Steinbruchsaufseher erhält hiervon Abschrift zu- 
gefertigt. 
6 5. Die Verwaltungsbehörde hat bei der ihr obliegenden Prüfung zu ermessen, 
ob und inwieweit nach der Beschaffenheit der örtlichen Verhältnisse und der beabsich- 
tigten Betriebsmodalität mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse die Besitzer an- 
grenzender Grundstücke oder bei unmittelbarer Nähe von Flüssen, Straßen, Eisenbahnen 
und sonstigen O. Fehrsanstalten die zuständigen technischen Beamten und Verwaltungen 
oder auch die Vertreter der betreffenden Gemeinde zu hören sind, und bejahenden Falls 
unter Einräumung einer kurzen Frist, deren Erklärung wegen der etwa zu be- 
antragenden Sicherheitsvorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen zu erfordern. 
Auch ist sie ermächtigt, wenn sie dies im gegebenen Falle für zweckmäßig und 
förderlich erachtet, das Unternehmen mittelst einmaliger Bekanntmachung im Amtsblatte 
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, mit der Aufforderung, etwaige vom Standpunkte 
der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt geltend zu machende Umstände binnen einer 
zu setzenden kurzen Frist bei der Behörde schriftlich anzumelden. 
§66. Erst nach erfolgter Behändigung der in § 4 gedachten Anzeigebescheinigung 
und nach Erfüllung der von der Behörde gestellten Bedingungen darf der Unternehmer 
mit den Betriebs= und Unterhohlungsarbeiten beginnen. 
Treten nach dem Beginn dieser Arbeiten Umstände zu Tage, welche eine ernste 
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