Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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b) das zwischen der Hochufergrenze und der Elbe gelegene Uferland nicht zu Werk— 
plätzen für das zu bearbeitende gebrochene Steinmaterial benutzt, 
c) keinerlei Abraum von diesem Uferland aus in die Elbe geschüttet und 
d) keine in dieses Uferland hineinreichende Schleppbahn entgegen den Vorschriften 
der Wasserbauverwaltung angelegt werden. 
10. Im Interesse der erleichterten und wirksameren Beaufsichtigung sind sämmt- 
liche Steinbrüche mit Rücksicht auf ihre Lage und die Art ihres Betriebes, auf die 
darnach mögliche Gefährdung der Umgebung und der Arbeiter, sowie auf die hierdurch 
gebotenen Betriebsvorschriften und Bedingungen des Betriebs in bestimmte Klassen 
einzutheilen, wobei die Versetzung der einzelnen Brüche aus einer Klasse in die andere 
bei sich ergebender Nothwendigkeit jederzeit vorbehalten bleibt. 
Das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem technischen 
Commissar für das Steinbruchswesen nach Gehör des Steinbruchsaufsehers. 
Ueber die klassifizirten Brüche sind von den vorgedachten Organen genaue Verzeich- 
nisse zu führen. 
# 11. Den Besitzern und Pächtern von Steinbrüchen liegt es ob, für die stete 
unmittelbare Leitung und Ueberwachung des Betriebes und für die Beaufsichtigung der 
Arbeiter durch einen von ihnen anzunehmenden Bruchmeister Sorge zu tragen. Für 
mehrere benachbarte Steinbrüche kann mit Genehmigung des technischen Commissars 
ein gemeinsamer Bruchmeister angenommen werden. 
Der technische Commissar ist ermächtigt, denjenigen Steinbrechern, welche sich als 
tüchtige und zuverlässige Arbeiter bewährt haben, und die sonstigen, zu der Ausübung 
der Function eines Bruchmeisters erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzen, auf 
Verlangen zu ihrer Empfehlung einen Befähigungsausweis auszustellen. Ueber die 
ertheilten Befähigungsausweise führt derselbe ein Verzeichniß. 
Die speciellen Obliegenheiten der Bruchmeister werden durch eine Instruction ge- 
regelt, welche von dem technischen Commissar und den in §§ 3 und 4 gedachten Be- 
hörden gemeinsam aufzustellen ist. 
&12. Für jeden Steinbruch ist ein Revisionsbuch zu halten, welches, soweit 
thunlich an Ort und Stelle, in geeigneter Weise aufzubewahren ist. In dasselbe hat 
der Steinbruchsaufseher das Datum der von ihm vorgenommenen umfassenderen Revi- 
sionen, die von ihm etwa vorgefundenen Mängel oder Ordnungswidrigkeiten, sowie die 
ertheilten Anordnungen unter Angabe der Person, an welche die letzteren gerichtet 
worden sind, einzutragen. Mit dem erfolgten Eintrage sind diese Anordnungen den 
Bruchinhabern als gehörig eröffnet zu erachten. Die getroffenen Anordnungen sind 
pünktlich auszuführen und es ist über die erfolgte Ausführung von dem Bruchinhaber
	        
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