Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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300 Mark und 78 Stück zu 500 Mark, nachträglich gestattet, auch auf Ansuchen nach— 
gelassen worden, die für diese Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempelbeträge 
anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe zu verwenden. 
Dresden, am 19. Mai 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler. 
  
Nr. 33. Bekanntmachung, 
die Schemata zu den über die Grundsteuer und die Einkommensteuer abzulegenden 
Ortsrechnungen betreffend; 
vom 22. Mai 1880. 
Von dem laufenden Jahre ab sind die über die Grundsteuer und die Einkommensteuer 
abzulegenden Ortsrechnungen nach Maßgabe der unter A und B abgedruckten Muster 
anzufertigen. 
Die für den Abschluß und die Einreichung dieser Rechnungen bestimmten Fristen 
bleiben ungeändert. 
Dresden, am 22. Mai 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler. 
12“
	        
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