Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Dieser Lehrplan wird mit dem Verordnen, daß der Unterricht in Fortbildungs— 
schulen von nun an nach demselben einzurichten ist, andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 18. October 1881. 
Minifterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler. 
Lehrplan 
für den Unterricht in Fortbildungsschulen. 
§ 1. 
Gegenstände des Unterrichts. 
Der Unterricht in Fortbildungsschulen erstreckt sich hauptsächlich auf Deutsche 
Sprache und Rechnen. 
Fortbildungsschulen mit der Minimalstundenzahl haben sich in der Regel auf diese 
Gegenstände zu beschränken, aber bei deren Behandlung Realien und Formenlehre 
mit zu berücksichtigen. 
Erweiterte Fortbildungsschulen können für Realien und Formenlehre be- 
sondere Lektionen ansetzen und Zeichnen in den Lehrplan aufnehmen. 
Hinsichtlich des Religionsunterrichts bewendet es bei der Bestimmung § 32, 
alin. 3 der Verordnung vom 25. August 1874 zur Ausführung des Gesetzes vom 
26. April 1873, das Volksschulwesen betreffend. 
Bei Feststellung der Lehrfächer und Lehrgänge ist den örtlichen Verhältnissen und 
Bedürfnissen Rechnung zu tragen. 
Die verschiedenen Lehrfächer sind, soweit thunlich, in Beziehung aufeinander zu 
betreiben. 
Der gesammte Unterricht hat vor allem auf dasjenige, was praktisch wichtig ist, 
dem reifenden Verständniß der Schüler entgegenkommt und ihre Charakterbildung zu 
fördern vermag, in einfacher und möglichst anregender Weise einzugehen. 
Die Bildung von Abtheilungen in einer und derselben Klasse ist bei dem Lese-, 
Real= und Religionsunterrichte stets, bei den übrigen Lehrfächern soweit als möglich 
zu vermeiden.
	        
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