Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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tigste aus dem Gebiete der Flächen- und Körperberechnung innerhalb des Rechenunter— 
richts einzuüben; einige Konstruktionen können entweder bei Gelegenheit dieser Uebungen 
oder im Zeichenunterrichte, falls solcher ertheilt wird, bearbeitet werden. 
Die Auswahl des Lehrstoffs hat stets nach den jedesmal einschlagenden praktischen 
Rücksichten zu erfolgen. 
Bei der Behandlung des Lehrstoffs ist von wissenschaftlichen Beweisen abzusehen. 
Im Falle ausnahmsweiser Anwendung sind dieselben in einfacher, leicht faßlicher Form 
zu geben. 
Auf sorgfältige Ausführung der gestellten Konstruktions- und Berechnungsaufgaben 
ist streng zu halten. 
In Klassen mit besonderen Lektionen für Formenlehre bedürfen die Schüler Zirkel, 
Lineal, Maßstab und Winkel als Lehrmittel. 
86. 
Zeichnen. 
Durch den Zeichenunterricht sollen die Schüler sowohl in ihrem Geschmack an edlen 
Formen, als auch in ihrer technischen Fertigkeit weiter ausgebildet und zugleich an— 
geleitet werden, dieselbe an praktischen Aufgaben ihres Berufs zu verwerthen. 
Je nach den örtlichen Bedürfnissen ist entweder das Freihandzeichnen, oder 
das Linearzeichnen zu bevorzugen. 
Das Freihandzeichnen erstreckt sich nach den etwa nöthigen Vorübungen vor— 
nehmlich auf ornamentale Formen und deren Verwendung zu Mustern und Zieraten, 
bei geübteren Schülern auf das Kopieren instruktiver, den verschiedenen Berufszweigen 
anzupassender Vorlagen und einfache Darstellungen nach Modellen und der Natur. 
Das Linearzeichnen erstreckt sich in Anlehnung an die Formenlehre vornehm— 
lich auf die Konstruktion von Linien, Winkeln und wichtigen geometrischen Figuren, 
sowie auf deren Verwendung zu dekorativen Arbeiten, bei geübteren Schülern auf die 
Ausführung einfacher Grund- und Aufrisse, Durchschnitte und perspektivischer Ansichten. 
Auf Sorgfalt und Sauberkeit der Ausführung ist streng zu halten. 
Die Anwendung mechanischer Hilfsmittel ist, soweit dieselbe nöthig oder unbedenk— 
lich erscheint, zu gestatten. 
Für genügend vorbereitete Schüler hat nach Maßgabe ihrer Befähigung und Be— 
rufsart der Einzelunterricht mehr und mehr in Anwendung zu kommen. 
In Klassen mit obligatorischem Zeichenunterricht können schwach begabte Schüler, 
welche der Zeichenfertigkeit in ihrem Berufe nicht bedürfen, von der Theilnahme an 
demselben befreit und inzwischen mit Aufgaben aus dem Gebiete anderer Lehrfächer be— 
schäftigt werden.
	        
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