Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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In  allen  Fächern  ist  der  Lehrstoff  zu  Gunsten  einer  möglichst  bildenden  und  nach—
haltigen  Durcharbeitung  desselben  auf  das  den  Schülern  wirklich  Nothwendige  zu  be—
schränken.

In  der  Geschichte  sind  mit  markigen  Zügen  einige  Charakterbilder  vornehmlich
aus  dem  Entwicklungsgange  des  deutschen  Volkes  in  neuerer  Zeit  zu  geben  und
namentlich  solche  Ereignisse  herauszuheben,  welche  politisch,  kirchlich  oder  kulturgeschichtlich
  bedeutsame  Wendepunkte  bezeichnen  und  Gelegenheit  bieten,  den  religiösen  Sinn
und  die  Vaterlandsliebe  zu  pflegen,  sowie  das  Verständniß  der  Gegenwart  und  ihrer
Aufgaben  zu  erleichtern.

In  der  Geographie  ist  das  Bild  der  Erde  nach  ihren  astronomischen,  physischen
und  politischen  Verhältnissen  nicht  allein  wieder  aufzufrischen,  sondern  auch  durch  lebendige
  Schilderung  von  Land  und  Leuten  zu  vervollständigen,  hauptsächlich  aber  —  unter
Hervorhebung  Sachsens  —  das  Deutsche  Reich  nach  seinen  Produkten,  seiner  Industrie,
seinen  Beziehungen  zum  Auslande  in  Handel  und  Verkehr,  sowie  nach  den  Grundzügen
seiner  Verfassung  und  politischen  Einrichtung  zu  behandeln.

In  der  Naturkunde  sind  die  Schüler  unter  Herbeiziehung  ihrer  Erfahrungen
im  Berufsleben  einerseits  mit  den  für  Gewerbe  und  Landwirthschaft  besonders  wichtigen
Naturgegenständen,  ihrer  Beschaffenheit,  Benutzung  und  Verarbeitung  näher  bekannt
zu  machen,  anderseits  in  diejenigen  physikalischen  Anschauungen  weiter  einzuführen,
welche  zum  Verständniß  der  gebräuchlichsten  Werkzeuge,  Maschinen  und  Apparate,  der
Witterungserscheinungen  und  der  gewöhnlichsten  chemischen  Vorgänge  unbedingt  erforderlich
  sind.

Aus  der  Wirthschaftslehre  können  nach  Erläuterung  der  unentbehrlichen  Vorbegriffe
  Sätze  von  besonderer  praktischer  Bedeutung,  wie  über  Erzeugung,  Bewegung,
Vertheilung  und  Verbrauch  des  Volksvermögens  in  anschaulicher,  gemeinverständlicher
Form  besprochen  werden.

Zur  Unterstützung  des  realistischen  Unterrichts  sind  passende  Lesestücke  zu  benutzen
(vergl.  §  2  a,  alin.  3).

Als  Lehrmittel  für  die  Hand  der  Schüler  dient  das  Lesebuch.  Ein  Atlas  ist
zu  empfehlen.

85.

Formenlehre.

Durch  den  Unterricht  in  der  Formenlehre  soll  die  in  der  Volksschule  begründete
Kenntniß  der  räumlichen  Größen  befestigt  und  vertieft,  hauptsächlich  aber  die  Fertigkeit
im  Konstruieren  und  Berechnen  derselben  weiter  ausgebildet  werden.

Wenn  für  Formenlehre  besondere  Lektionen  nicht  bestimmt  sind,  so  ist  das  Wich-