Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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tigste  aus  dem  Gebiete  der  Flächen-  und  Körperberechnung  innerhalb  des  Rechenunter—
richts  einzuüben;  einige  Konstruktionen  können  entweder  bei  Gelegenheit  dieser  Uebungen
oder  im  Zeichenunterrichte,  falls  solcher  ertheilt  wird,  bearbeitet  werden.

Die  Auswahl  des  Lehrstoffs  hat  stets  nach  den  jedesmal  einschlagenden  praktischen
Rücksichten  zu  erfolgen.

Bei  der  Behandlung  des  Lehrstoffs  ist  von  wissenschaftlichen  Beweisen  abzusehen.
Im  Falle  ausnahmsweiser  Anwendung  sind  dieselben  in  einfacher,  leicht  faßlicher  Form
zu  geben.

Auf  sorgfältige  Ausführung  der  gestellten  Konstruktions-  und  Berechnungsaufgaben
ist  streng  zu  halten.

In  Klassen  mit  besonderen  Lektionen  für  Formenlehre  bedürfen  die  Schüler  Zirkel,
Lineal,  Maßstab  und  Winkel  als  Lehrmittel.

86.
Zeichnen.

Durch  den  Zeichenunterricht  sollen  die  Schüler  sowohl  in  ihrem  Geschmack  an  edlen
Formen,  als  auch  in  ihrer  technischen  Fertigkeit  weiter  ausgebildet  und  zugleich  an—
geleitet  werden,  dieselbe  an  praktischen  Aufgaben  ihres  Berufs  zu  verwerthen.

Je  nach  den  örtlichen  Bedürfnissen  ist  entweder  das  Freihandzeichnen,  oder
das  Linearzeichnen  zu  bevorzugen.

Das  Freihandzeichnen  erstreckt  sich  nach  den  etwa  nöthigen  Vorübungen  vor—
nehmlich  auf  ornamentale  Formen  und  deren  Verwendung  zu  Mustern  und  Zieraten,
bei  geübteren  Schülern  auf  das  Kopieren  instruktiver,  den  verschiedenen  Berufszweigen
anzupassender  Vorlagen  und  einfache  Darstellungen  nach  Modellen  und  der  Natur.

Das  Linearzeichnen  erstreckt  sich  in  Anlehnung  an  die  Formenlehre  vornehm—
lich  auf  die  Konstruktion  von  Linien,  Winkeln  und  wichtigen  geometrischen  Figuren,
sowie  auf  deren  Verwendung  zu  dekorativen  Arbeiten,  bei  geübteren  Schülern  auf  die
Ausführung  einfacher  Grund-  und  Aufrisse,  Durchschnitte  und  perspektivischer  Ansichten.

Auf  Sorgfalt  und  Sauberkeit  der  Ausführung  ist  streng  zu  halten.

Die  Anwendung  mechanischer  Hilfsmittel  ist,  soweit  dieselbe  nöthig  oder  unbedenk—
lich  erscheint,  zu  gestatten.

Für  genügend  vorbereitete  Schüler  hat  nach  Maßgabe  ihrer  Befähigung  und  Be—
rufsart  der  Einzelunterricht  mehr  und  mehr  in  Anwendung  zu  kommen.

In  Klassen  mit  obligatorischem  Zeichenunterricht  können  schwach  begabte  Schüler,
welche  der  Zeichenfertigkeit  in  ihrem  Berufe  nicht  bedürfen,  von  der  Theilnahme  an

demselben  befreit  und  inzwischen  mit  Aufgaben  aus  dem  Gebiete  anderer  Lehrfächer  be—
schäftigt  werden.