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6) Die Forderungen wegen nuͤtzlicher, noch existirender Verwendungen
in das Lehen oder Fideikommiß, oder wegen dessen Etwerbung
(5. 59). Es sind hieher zu rechnen Aufwände zur Verbesserung des Lehens
oder Fideikommisses, Kosten für deshalb geführte Prozesse und Schulden zu
dessen Ankaufe oder zum Abtrage von Lasten und anderen Schulden vor-
stehender Art;
die nach oh. 33, 34, 48 des Gesetzes über das Pfandrecht mit einem
gesetzlichen Pfandrechtstitel versehenen Forderungen der Ehefrau we-
gen ihres Eingebrachten oder Leibgedinges, der Abkömmlinge wegen
ihres Sondergutes und der Geschwister wegen ihrer Abfindung, (Ali-
mentation, Ausstattung) aus dem Lehen oder dem Fideikommisse, soweit
die gemeine Allodial = Masse dazu nicht hinreichtzäendlich
8) Forderungen, welche, ohne Verpfändung des Lehens oder Fideikom-
misses, als Lehens= oder Fideikommiß-Schulden aufgenommen worden
sind, oder sonst ausschlüssig auf dasselbe sich beziehen.
g. 98.
Die vollkommenen Sehens= und Fideikommiß-Gläubiger (§. 95) sind jedoch
nur rücksichtlich der ihnen zukommenden rückständigen und während der Seque-
stration fortlaufenden Zinsen einzuweisen.
g. 99.
Folgt ein Successionsberechtigter in das Lehen oder Fideikommiß, welcher die
Verbindlichkeiten des Vorgängers persönlich anzuerkennen nicht schuldig ist, oder
fallt das Lehen heim, so kann die Sequestration nur zu Gunsten derjenigen
Gläubiger, in gleicher Rangordnung, fortdauern, deren Forderungen der
Nachfolger, bezüglich der Lehensherr, als vollkommene oder unvollkommene
Lehens= oder Fideikommiß-Schulden zu vertreten hat.
Hierher gehören die im S. 96 unter Nummer 1, 2 und 4 und die im
§. 97 unter Nr. 1, 5, 6 und 8 aufgeführten Forderungen, letztere (Nr. 5,
6 und 8), soweit dieselben auch zum Besten des Nachfolgers, bezüglich des
Lehensherrn, gereichen oder von demselben konsentirt oder auch mit einer auf
gesetzlichem Titel beruhenden Lehens-Hypothek versehen sind.
S. 100.
Während der Dauer eines Konkurses und einer in Folge dessen angeord-
neten Sequestration (6. 95) können vor Befriedigung der an der letztern Theil
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