2. Geschichtr und Ouellen des Kauenischen Mechts. 175
III. Die Herbeiführung der Geliuns des Kanonischen Rechts durch die
Eutwicklung der kirchlichen Gerichtsbarkeit.
* 12. Do die katholische Kirche innerhalb der einzelnen Staaten in die Ersteimung
getreten ist, so war für die Anwendbarkeit der auf ihrem Gebiete entwickelten
Rechtsnormen stets das Verhältniß der weltlichen Gewalt zu ihr entscheidend.
Im Romischen Reiche ist zwar in der Throrie dem Sacerdotium das
Lecht zugeftanden worden, die rein geistlichen Sachen zu verwalten (divinis ministrare),
und schon im flinten Jahrhunderte hat Papft Gelasins l. dem Kaiser gegenüber
iu den Worten: „Doo duippe sunt, imperstor auguste, duibus principaliter hie
Kandus rekitur, auctoritas sacra pontifcum et retggalis potestas, in quibus tanto
garius est pondus sacerdoium, quanto etlam pro ipsis regibus Domino in divino
(rddituri sunt examine rationem“; die höhere Stellung des Priesterthums geltend
##macht, indessen alle wichtigen, die kirchlichen Verhältnisse ordnenden Bestimmungen
find von der staatlichen Gefetzgebung ausgegangen oder haben erst durch diese ihre
iurmell bindende Krast erhalten. Wenn hierbei die Kaiser vielsach von den Würdentröge#n
der Kirche geleitet und berinflußt worden sind, so haben erstere doch andererfeits,
wie y. B. die Geschichte des Arianismus nach seiner Verdammung durch das
Koazil von Nikäg beweist, auch wiederholt in die eigenste Sphäre der Kirche, die
Feststellung des Dogmas, eingegriffen. Von einer rein formellen Einwirkung der
Kiche und des auf ihrem Boden entwickelten Rechts auf andere als spezifisch kirchlche
Verhäl tnisse konnte in einer solchen Zeit, wo fie selbst noch nicht einmal eine
çringeschränkte gesetzgebende Macht in ihrem eigenen Hause hatte, keine Rede sein.
#ili. Gesch. Darstellung des Verh. zw. K. u. Staat, Main — Bd. I: Niehues,
. Keiseridum u. tthum im Mitzelalt. Aie 18 I. 2. Aufl. 1677;
nttde en in Dove's Zitichr. f. K. N. I. 232 ff1:: '#Stjgassen, Neun Kapitel über freie
uche und wisenkreihel. m,Gprab 1876, S. 1 ff.; E. Wadr Gesch. d. Deutsch. Kirchenrqii.
Straßburg 187, I. 20 fl.
5* 13. In den rrmonsice Reichen, insbesondere im Frankenreiche war der
Einfluß der Geistlichleit, welche aus dem Zusammensturz der antiken Welt die Reste
der Nömischen Bildung und der Römischen Staatskunst gerrttet hatte, materiell ein
viel bedeutenderrr, aber auch hier war es die Sanktidn der Germanenkönige, welche
bf don der Geistlichkeit beschlossenen Satzungen die formelle Autorität gab. Wie
di#e#r Codexr Justinianeus und die Novellen das Kirchenmrcht des Römischen Reichs
cathalten, fo ist das Kirchenrecht der Fränkischen Monarchie in den Kapitularien
und den von den Frankenkönigen berusenen und (in Karolingischer Zeit) bestätigten
Lonzilien niedergelegt, ja, wie schon oben (S. 167) erwähnt. hat Karl der Große
die Dionyfische Sammlung recipiren lafsen und damit erst die in diese aufgenommenen,
dapftlichen Dekretalen zum Fränkischen Reichsrecht erhoben. Die pia sanctae
eclesiae gobernatio, d. h. das Recht und die Pflicht des Papstthums über die
geisliche Seite der Kirche durch Aufrechterhaltung der Kanones zu wachen, hat
Ka#l der Große dem Papst eingeräumt, aber ein selbständiges Gesetzgebungsrecht ihm
nie zuerkannt. In dem Reiche, welches die von den Römern erstrebte Beherrschung
ker Welt als seine Ausgabe übernommen, aber diese autike Idee mit christlichen
Anshauungen versetzt und sich den Beruf beigelegt hatte, äußerlich das Reich Gottes
auf Erden zu verwirklichen, war der Papst zwar als geistlicher Leiter ein nothvendiger
Faktor, aber der Kaiser galt nicht nur als der von Gott eingesetzte
berrscher jenes christlichen Staates, sondern er war es, von welchem überall zunächst
die entscheidenden Impulse ausgingen. Beruhte so die Idee des Kaiserthums und
ieines Berufes. auf der Einheit des beherrschten chriftlichen Reiches, standen indessen
andererseits zwei Häupter, ein weltliches und ein geistliches, an der Spitze dieser
Ohnung, so lag in dieser in sich widerspruchsvollen Gestaltung einer geistlichen und