Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

2.  Geschichtr  und  Ouellen  des  Kauenischen  Mechts.  175

III.  Die  Herbeiführung  der  Geliuns  des  Kanonischen  Rechts  durch  die
Eutwicklung  der  kirchlichen  Gerichtsbarkeit.

*  12.  Do  die  katholische  Kirche  innerhalb  der  einzelnen  Staaten  in  die  Ersteimung
  getreten  ist,  so  war  für  die  Anwendbarkeit  der  auf  ihrem  Gebiete  entwickelten
  Rechtsnormen  stets  das  Verhältniß  der  weltlichen  Gewalt  zu  ihr  entscheidend.
  Im  Romischen  Reiche  ist  zwar  in  der  Throrie  dem  Sacerdotium  das
Lecht  zugeftanden  worden,  die  rein  geistlichen  Sachen  zu  verwalten  (divinis  ministrare),
und  schon  im  flinten  Jahrhunderte  hat  Papft  Gelasins  l.  dem  Kaiser  gegenüber
iu  den  Worten:  „Doo  duippe  sunt,  imperstor  auguste,  duibus  principaliter  hie
Kandus  rekitur,  auctoritas  sacra  pontifcum  et  retggalis  potestas,  in  quibus  tanto
garius  est  pondus  sacerdoium,  quanto  etlam  pro  ipsis  regibus  Domino  in  divino
(rddituri  sunt  examine  rationem“;  die  höhere  Stellung  des  Priesterthums  geltend
##macht,  indessen  alle  wichtigen,  die  kirchlichen  Verhältnisse  ordnenden  Bestimmungen
find  von  der  staatlichen  Gefetzgebung  ausgegangen  oder  haben  erst  durch  diese  ihre
iurmell  bindende  Krast  erhalten.  Wenn  hierbei  die  Kaiser  vielsach  von  den  Würdentröge#n
  der  Kirche  geleitet  und  berinflußt  worden  sind,  so  haben  erstere  doch  andererfeits,
  wie  y.  B.  die  Geschichte  des  Arianismus  nach  seiner  Verdammung  durch  das
Koazil  von  Nikäg  beweist,  auch  wiederholt  in  die  eigenste  Sphäre  der  Kirche,  die
Feststellung  des  Dogmas,  eingegriffen.  Von  einer  rein  formellen  Einwirkung  der
Kiche  und  des  auf  ihrem  Boden  entwickelten  Rechts  auf  andere  als  spezifisch  kirchlche
  Verhäl  tnisse  konnte  in  einer  solchen  Zeit,  wo  fie  selbst  noch  nicht  einmal  eine
çringeschränkte  gesetzgebende  Macht  in  ihrem  eigenen  Hause  hatte,  keine  Rede  sein.

#ili.  Gesch.  Darstellung  des  Verh.  zw.  K.  u.  Staat,  Main  —  Bd.  I:  Niehues,

.  Keiseridum  u.  tthum  im  Mitzelalt.  Aie  18  I.  2.  Aufl.  1677;
nttde  en  in  Dove's  Zitichr.  f.  K.  N.  I.  232  ff1::  '#Stjgassen,  Neun  Kapitel  über  freie
uche  und  wisenkreihel.  m,Gprab  1876,  S.  1  ff.;  E.  Wadr  Gesch.  d.  Deutsch.  Kirchenrqii.
  Straßburg  187,  I.  20  fl.

5*  13.  In  den  rrmonsice  Reichen,  insbesondere  im  Frankenreiche  war  der
Einfluß  der  Geistlichleit,  welche  aus  dem  Zusammensturz  der  antiken  Welt  die  Reste
der  Nömischen  Bildung  und  der  Römischen  Staatskunst  gerrttet  hatte,  materiell  ein
viel  bedeutenderrr,  aber  auch  hier  war  es  die  Sanktidn  der  Germanenkönige,  welche
bf  don  der  Geistlichkeit  beschlossenen  Satzungen  die  formelle  Autorität  gab.  Wie
di#e#r  Codexr  Justinianeus  und  die  Novellen  das  Kirchenmrcht  des  Römischen  Reichs
cathalten,  fo  ist  das  Kirchenrecht  der  Fränkischen  Monarchie  in  den  Kapitularien
und  den  von  den  Frankenkönigen  berusenen  und  (in  Karolingischer  Zeit)  bestätigten
Lonzilien  niedergelegt,  ja,  wie  schon  oben  (S.  167)  erwähnt.  hat  Karl  der  Große
die  Dionyfische  Sammlung  recipiren  lafsen  und  damit  erst  die  in  diese  aufgenommenen,
dapftlichen  Dekretalen  zum  Fränkischen  Reichsrecht  erhoben.  Die  pia  sanctae
eclesiae  gobernatio,  d.  h.  das  Recht  und  die  Pflicht  des  Papstthums  über  die
geisliche  Seite  der  Kirche  durch  Aufrechterhaltung  der  Kanones  zu  wachen,  hat
Ka#l  der  Große  dem  Papst  eingeräumt,  aber  ein  selbständiges  Gesetzgebungsrecht  ihm
nie  zuerkannt.  In  dem  Reiche,  welches  die  von  den  Römern  erstrebte  Beherrschung
ker  Welt  als  seine  Ausgabe  übernommen,  aber  diese  autike  Idee  mit  christlichen
Anshauungen  versetzt  und  sich  den  Beruf  beigelegt  hatte,  äußerlich  das  Reich  Gottes
auf  Erden  zu  verwirklichen,  war  der  Papst  zwar  als  geistlicher  Leiter  ein  nothvendiger
  Faktor,  aber  der  Kaiser  galt  nicht  nur  als  der  von  Gott  eingesetzte
berrscher  jenes  christlichen  Staates,  sondern  er  war  es,  von  welchem  überall  zunächst
die  entscheidenden  Impulse  ausgingen.  Beruhte  so  die  Idee  des  Kaiserthums  und
ieines  Berufes.  auf  der  Einheit  des  beherrschten  chriftlichen  Reiches,  standen  indessen
andererseits  zwei  Häupter,  ein  weltliches  und  ein  geistliches,  an  der  Spitze  dieser
Ohnung,  so  lag  in  dieser  in  sich  widerspruchsvollen  Gestaltung  einer  geistlichen  und