Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech- und
Drahtwaaren und ähnlichen Gegenständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer
darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur solchen Personen ertheilt werden, welche
nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein
für dasselbe Gewerbe erhalten haben.
Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen.
5. Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind
zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zuzulassen.
Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn solche Be-
denken nachträglich sich ergeben.
6. Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landes-
steuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben,
welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetriebe in einem
anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines durch die zuständige
Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, wenn ein Be-
dürfniß zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht
besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von
Personen Wandergewerbescheine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk aus-
gedehnt sind.
Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der § 58 der Gewerbeordnung sowie
vorstehende Ziffer 5 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird durch diese
Bestimmungen nicht berührt.
7. Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§57b Ziffer 1 der Gewerbe-
ordnung) ist Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbe-
scheines oder zur Versagung der Ausdehnung desselben nicht anzusehen.
8. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines
kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während
des Kalenderjahrs erfolgen.
10. Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort
mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wander-
gewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in dem Wander-
gewerbescheine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt.
Personen, welche den an die selbstständigen Gewerbetreibenden zu stellenden An-
forderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mit geführt werden. Diese Bestimmung
findet auch auf die Mitführung eines Inländers durch einen ausländischen Gewerbe-