Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech- und 
Drahtwaaren und ähnlichen Gegenständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer 
darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur solchen Personen ertheilt werden, welche 
nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein 
für dasselbe Gewerbe erhalten haben. 
Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen. 
5. Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 
oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind 
zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zuzulassen. 
Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn solche Be- 
denken nachträglich sich ergeben. 
6. Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landes- 
steuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, 
welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetriebe in einem 
anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines durch die zuständige 
Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, wenn ein Be- 
dürfniß zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht 
besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von 
Personen Wandergewerbescheine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk aus- 
gedehnt sind. 
Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der § 58 der Gewerbeordnung sowie 
vorstehende Ziffer 5 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird durch diese 
Bestimmungen nicht berührt. 
7. Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§57b Ziffer 1 der Gewerbe- 
ordnung) ist Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbe- 
scheines oder zur Versagung der Ausdehnung desselben nicht anzusehen. 
8. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines 
kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während 
des Kalenderjahrs erfolgen. 
10. Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort 
mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wander- 
gewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in dem Wander- 
gewerbescheine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt. 
Personen, welche den an die selbstständigen Gewerbetreibenden zu stellenden An- 
forderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mit geführt werden. Diese Bestimmung 
findet auch auf die Mitführung eines Inländers durch einen ausländischen Gewerbe-
	        
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