Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1883. 
  
  
Inhalt: Nr. 1. Bekanutmachung, die Vergütung der Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1883 betr. 
1. — JNr. 2. Verordnung, die Erhebung der Landgemeinde Limbach zur Stadt betr. S. 2. — 
Fr. 3. Bekanntmachung, die Prüfung der Apothekergehülfen betr. S. 3. 
G 
  
Nr. 1. Bekanntmachung, 
„die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen 
im Jahre 1883 zu gewährenden Vergütungen betreffend;“ 
vom 27. December 1882. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.G. Bl. 
S. 52) ist in Nr. 297 des diesjährigen deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Be- 
kanntmachung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(R.G. Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewähren- 
den Vergütung für das Jahr 1883 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung 
für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskost 80 4 65 , 
b) für die Mittagskost 40 a 35— 
1883. 1
	        
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