Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1883.
Inhalt: Nr. 1. Bekanutmachung, die Vergütung der Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1883 betr.
1. — JNr. 2. Verordnung, die Erhebung der Landgemeinde Limbach zur Stadt betr. S. 2. —
Fr. 3. Bekanntmachung, die Prüfung der Apothekergehülfen betr. S. 3.
G
Nr. 1. Bekanntmachung,
„die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen
im Jahre 1883 zu gewährenden Vergütungen betreffend;“
vom 27. December 1882.
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.G. Bl.
S. 52) ist in Nr. 297 des diesjährigen deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Be-
kanntmachung erlassen worden:
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(R.G. Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewähren-
den Vergütung für das Jahr 1883 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung
für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot: ohne Brot:
a) für die volle Tageskost 80 4 65 ,
b) für die Mittagskost 40 a 35—
1883. 1