Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

— 19 — 
im Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des 
Aufgabe-Postorts wohnen, ist die Eilbestellung ausgeschlossen; desgleichen bei Sendungen 
mit Zustellungsurkunden. 
Iyr Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, 
Waarenproben, Nachnahmebriefe) werden den Eilboten stets mitgegeben. Dasselbe gilt 
von Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen, sowie von Packeten ohne 
Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und von Sendungen mit Werth- 
angabe bis zum Betrage von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, 
soweit nicht zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei schwereren Packeten, sowie bei 
Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung der Post- 
verwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung der Empfänger nur auf die 
Packetadresse bz. den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indeß berechtigt, 
die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen allgemein oder für bestimmte Orte, dauernd 
oder vorübergehend zu erweitern und die im Absatz v festgesetzten Gebühren entsprechend 
zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Werthsendungen und um 
Postanweisungen handelt, die Eilbestellung für die Dauer der Nachtstunden beschränken. 
V Fir die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender: 
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Post- 
anstalten, und zwar 
1) bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen 
und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen, Postanweisungen nebst 
den zugehörigen Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis 400 Mark ein- 
schließlich, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe 
und Packetadressen ohne die zugehörigen Packete: für jede Sendung 25 Pf.; 
2) bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Einzel- 
betrag von 400 Mark einschließlich, in allen Fällen, in welchen die 
Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden, 40 Pf. für jedes Packet; 
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Be- 
stimmungs-Postanstalt, und zwar: 
1) bei allen unter àa 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 80 Pf.; 
2) bei Packeten ohne und mit Werthangabe: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt 
werden sollen, für jedes Packet 1 Mark 20 Pf. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.