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B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger:
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei
Bestellung im Ortsbestellbezirk in Ansatz kommen, und zwar:
1) bei den unter Aa 1 genannten Gegenständen:
für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.;
2) bei den unter A aà 2 genannten Packeten:
für jedes bestellte Stück mindestens 40 Pf.
VI In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben
Boten an denselben Empfänger finden die vorstehenden Bestimmungen unter V B gleich-
mäßige Anwendung mit der Einschränkung, daß für Gegenstände der unter v Aalbe-
zeichneten Art, welche gleichzeitig mit einer der bei Vv A a 2 erwähnten Sendungen
bestellt werden, Botenlohn überhaupt nicht in Ansatz kommt. Werden im Uebrigen
durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilpostsend-
ungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und solche, bei
welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger das erwachsende Botenlohn ab-
züglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur
Abtragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei
außer Betracht.
VII Eine Beschränkung der Vorausbezahlung auf den Betrag für die Packetadresse
(25 oder 80 Pf.) ist bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich nur dann zulässig,
wenn die Packete an ihrem Bestimmungsort einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung
zu unterwerfen sind; bei schwereren Packeten auch in dem Fall, wenn vorauszusetzen ist,
daß die Eilbestellung sich auf die Sendung selbst nicht erstrecken werde. Findet in
Ausnahmefällen dann gleichwohl die Bestellung der Sendung selbst statt, so sind vom
Empfänger die wirklich erwachsenen Botenkosten abzüglich der vom Absender für die
Abtragung der Adresse vorausbezahlten Gebühr zu entrichten, bei Bestellung im
Ortsbestellbezirk jedoch mindestens 15 Pf. und bei Bestellung im Landbestellbezirk
mindestens 40 Pf.
VIII Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die vom
Absender verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr
(v Aa1 und b 1) nicht aus, so werden die Briefe rc. wie solche Gegenstände behandelt,
bezüglich deren eine Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht erfolgt ist.
IX Verweigert der Empfänger die Zahlung des zu seinen Lasten fallenden Boten-
lohns, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.
X Die Beförderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten vom Ein-
lieferungsort nach einem anderen Postort ist nicht gestattet. Dagegen kann auf Verlangen