Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 14. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen 
Regelung von Differenzen in den Grenzparochieen Großdölzig und Quesitz 
abgeschlossenen Receß betreffend; 
vom 25. April 1883. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung waren überein— 
gekommen, die Beitragspflicht der Königlich Preußischen Ortschaft Möritzsch bei Auf— 
bringung der Parochial- und Schullasten der im Königreich Sachsen gelegenen Parochie 
Großdölzig und die Betheiligung der Königlich Preußischen Ortschaft Döhlen bei der 
Fixation der Accidentien und Stolgebühren des Pfarrers und Kirchschullehrers in der 
im Königreich Sachsen gelegenen Parochie Quesitz im Receßwege zu regeln. Nachdem 
durch die beiderseits ernannten Commissare unter dem 2. Mai 1882 der angefügte 
Receß abgeschlossen und unter Genehmigung Seiner Majestät des Königs durch Mini— 
— sterialerklärung ratificirt, auch die bezügliche Urkunde gegen die Königlich Preußischer 
Seits erfolgte Ratification unter dem 12. dieses Monats ausgewechselt worden ist, so 
wird dieser Receß hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, am 25. April 1883. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Götz. 
Receß. 
Zu Beseitigung der in den von der Preußisch-Sächsischen Landesgrenze durch— 
schnittenen Grenzparochieen Großdölzig und Quesitz hinsichtlich der Aufbringung 
der Parochial- und beziehentlich Schullasten entstandenen Differenzen und zu Regu— 
lirung dieser Verhältnisse ist durch die von den beiderseitigen hohen Staatsregierungen 
dazu beauftragten Commissarien, und zwar: 
Königlich Sächsischer Seits von dem Geheimen Regierungsrath im Königlich 
Sächsischen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in Dresden 
Kurt Damm Paul von Seydewitz, 
Königlich Preußischer Seits von dem Consistorialrath und Justitiar in Magdeburg 
Carl Eduard Nitze
	        
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