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Nr. 14. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen
Regelung von Differenzen in den Grenzparochieen Großdölzig und Quesitz
abgeschlossenen Receß betreffend;
vom 25. April 1883.
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung waren überein—
gekommen, die Beitragspflicht der Königlich Preußischen Ortschaft Möritzsch bei Auf—
bringung der Parochial- und Schullasten der im Königreich Sachsen gelegenen Parochie
Großdölzig und die Betheiligung der Königlich Preußischen Ortschaft Döhlen bei der
Fixation der Accidentien und Stolgebühren des Pfarrers und Kirchschullehrers in der
im Königreich Sachsen gelegenen Parochie Quesitz im Receßwege zu regeln. Nachdem
durch die beiderseits ernannten Commissare unter dem 2. Mai 1882 der angefügte
Receß abgeschlossen und unter Genehmigung Seiner Majestät des Königs durch Mini—
— sterialerklärung ratificirt, auch die bezügliche Urkunde gegen die Königlich Preußischer
Seits erfolgte Ratification unter dem 12. dieses Monats ausgewechselt worden ist, so
wird dieser Receß hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Dresden, am 25. April 1883.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Götz.
Receß.
Zu Beseitigung der in den von der Preußisch-Sächsischen Landesgrenze durch—
schnittenen Grenzparochieen Großdölzig und Quesitz hinsichtlich der Aufbringung
der Parochial- und beziehentlich Schullasten entstandenen Differenzen und zu Regu—
lirung dieser Verhältnisse ist durch die von den beiderseitigen hohen Staatsregierungen
dazu beauftragten Commissarien, und zwar:
Königlich Sächsischer Seits von dem Geheimen Regierungsrath im Königlich
Sächsischen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in Dresden
Kurt Damm Paul von Seydewitz,
Königlich Preußischer Seits von dem Consistorialrath und Justitiar in Magdeburg
Carl Eduard Nitze