Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

— 30 — 
und die in der Schulgemeinde Großdölzig aufzubringenden Schulumlagen werden auf 
den Preußischen und den Sächsischen Theil der Gesammtgemeinde vertheilt je nach Ver— 
hältniß einerseits des innerhalb der Gemeinde Möritzsch und andererseits des innerhalb 
der Gemeinden Großdölzig und Kleindölzig, sowie der Rittergüter Großdölzig-Oberhof, 
Großdölzig-Unterhof und Kleindölzig vorhandenen Grundbesitzes. Die Schulgeldsätze 
sollen in der ganzen Schulgemeinde einheitliche sein. 
Um eine sichere Grundlage für die Berechnung dieses Quotalverhältnisses zu er— 
halten, ist der Flächengehalt des in der gesammten Kirchengemeinde, beziehentlich in 
der gesammten Schulgemeinde vorhandenen Grundbesitzes zu ermitteln, in Preußischen 
Morgen rechnungsmäßig zum Ausdruck zu bringen und alsdann auf den Preußischen 
und den Sächsischen Theil der Gesammtgemeinde zu repartiren. 
Bemerkt wird, daß die Morgenzahl in Möritzsch zur Zeit auf „686“ incl. Dorf- 
lage beziffert ist. 
Es ist einflußlos, ob der Grundbesitz bebaut ist oder nicht, sowie ob er wirth- 
schaftlichen Zwecken dient oder nicht. Bei Auswerfung der Ouote bleiben diejenigen 
Grundstücke unberücksichtigt, welche im Eigenthum der Kirche (Kirchlehn), der Pfarre 
(Pfarrlehn), der Schule (Schullehn), sowie der Kirchgemeinde oder der Schulgemeinde 
sich befinden. 
Die Art der Aufbringung der Parochial= und Schulumlagen innerhalb des Preu- 
ßischen, wie des Sächsischen Theils der Gesammtgemeinde wird durch das vorstehends 
festgesetzte Quotalverhältniß nicht berührt. 
Dieses Quotalverhältniß tritt vom 1. Januar 1880 an in Wirksamkeit. 
4. Eine Aenderung des mittelst gegenwärtigen Recesses festgestellten Beitrags- 
verhältnisses zwischen dem Preußischen und dem Sächsischen Theile der Kirchen= und 
Schulgemeinde Großdölzig kann nur mit Genehmigung der beiderseitigen Staatsregier-- 
ungen erfolgen. 
Die Frage einer etwaigen dereinstigen Auspfarrung der Preußischen Ortschaft bleibt 
unberührt. 
B. 
Die Kirchengemeinde Quesitz betreffend. 
1. In die im Königreich Sachsen gelegene Kirche zu Quesitz ist 
Königlich Sächsischer Seits die politische Gemeinde Quesitz 
und 
Königlich Preußischer Seits die Gemeinde Döhlen 
eingepfarrt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.