Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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2. Die eingepfarrte Preußische Gemeinde Döhlen betheiligt sich an der in der 
Parochie Quesitz nach dem Königlich Sächsischen Kirchengesetz, die Fixation der Acci— 
dentien und Stolgebühren der evangelisch-lutherischen Geistlichen und Kirchendiener 
betreffend, vom 2. December 1876 (Königl. Sächs. Ges.= u. Verord.-Bl. v. J.1876, 
S. 715) auszuführenden Fixation der Accidentien und Stolgebühren des Pfarrers und 
des Kirchschullehrers (Küsters) in Quesitz, und zwar nach Maßgabe der in dem ange- 
zogenen Gesetz enthaltenen Vorschriften. Es sind daher in den festen Gehalt, welcher 
nach § 3 des allegirten Kirchengesetzes vom 2. December 1876 dem Pfarrer und dem 
Kirchschullehrer (Küster) an Stelle des durchschnittlichen Jahresbetrages der Accidentien 
und Stolgebühren während der vier Kalenderjahre 1872, 1873, 1874 und 1875 zu 
gewähren ist, auch diejenigen Accidentien und Stolgebühren mit einzurechnen, welche 
in den bezeichneten vier Kalenderjahren aus der Gemeinde Döhlen zu gewähren ge- 
wesen sind. 
3. Dagegen participirt die Preußische Gemeinde Döhlen antheilig an der durch 
das Königlich Sächsische Staatsgesetz, die Entschädigung für den Wegfall von Gebühren 
der Geistlichen und Kirchendiener betreffend, vom 22. Mai 1876 (Königl. Sächs. Ges.= 
u. Verord.-Bl. v. J. 1876, S. 251) den Kirchengemeinden bewilligten, einerseits nach 
der Durchschnittszahl der Taufen, Aufgebote, Präsentationsschreiben und Trauungen 
in den Kalenderjahren 1872, 1873, 1874 und 1875 und andererseits nach den her- 
kömmlichen oder matrikelmäßigen niedrigsten Gebührensätzen derselben zu berechnenden 
Entschädigungsbeträgen aus der Königlich Sächsischen Staatskasse. 
Es sind ferner — gemäß § 1 des angezogenen Kirchengesetzes vom 2. December 
1876 — Taufen, Aufgebote und Trauungen, wenn sie in der einfachsten Form voll- 
zogen werden, auch an den in der Gemeinde Döhlen wohnhaften Parochianen unent- 
geltlich zu vollziehen. Diese Unentgeltlichkeit erstreckt sich auch auf die Präsentations- 
schreiben und die sonstigen Schriften und Kirchenzeugnisse, einschließlich der Einträge 
in die Kirchenbücher, welche die vom 1. Januar 1876 an vorgekommenen und ferner 
vorkommenden Taufen, Aufgebote und Trauungen betreffen, wie denn auch Abgaben an 
die Kirchenärarien bei solchen Taufen und Trauungen nicht stattfinden. 
Endlich gilt auch bezüglich der Preußischen Gemeinde Döhlen, daß Pfarrer und 
Kirchschullehrer (Küster) in Quesitz — gemäß § 7 des allegirten Kirchengesetzes vom 
2. December 1876 — für keine in ihr Amt einschlagende und ihnen obliegende einzelne 
Handlung oder Bemühung, für welche durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist, 
eine Gegenleistung anzunehmen haben. 
4. Die Parochie Quesitz wird sowohl bei Berechnung der, vorstehends unter 
Nr. 2 behandelten fixirten festen Gehälter für ihren Pfarrer und Kirchschullehrer (Küster), 
als auch bei Auswerfung der vorstehends unter Nr. 3 behandelten Entschädigungs-
	        
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