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2. Die eingepfarrte Preußische Gemeinde Döhlen betheiligt sich an der in der
Parochie Quesitz nach dem Königlich Sächsischen Kirchengesetz, die Fixation der Acci—
dentien und Stolgebühren der evangelisch-lutherischen Geistlichen und Kirchendiener
betreffend, vom 2. December 1876 (Königl. Sächs. Ges.= u. Verord.-Bl. v. J.1876,
S. 715) auszuführenden Fixation der Accidentien und Stolgebühren des Pfarrers und
des Kirchschullehrers (Küsters) in Quesitz, und zwar nach Maßgabe der in dem ange-
zogenen Gesetz enthaltenen Vorschriften. Es sind daher in den festen Gehalt, welcher
nach § 3 des allegirten Kirchengesetzes vom 2. December 1876 dem Pfarrer und dem
Kirchschullehrer (Küster) an Stelle des durchschnittlichen Jahresbetrages der Accidentien
und Stolgebühren während der vier Kalenderjahre 1872, 1873, 1874 und 1875 zu
gewähren ist, auch diejenigen Accidentien und Stolgebühren mit einzurechnen, welche
in den bezeichneten vier Kalenderjahren aus der Gemeinde Döhlen zu gewähren ge-
wesen sind.
3. Dagegen participirt die Preußische Gemeinde Döhlen antheilig an der durch
das Königlich Sächsische Staatsgesetz, die Entschädigung für den Wegfall von Gebühren
der Geistlichen und Kirchendiener betreffend, vom 22. Mai 1876 (Königl. Sächs. Ges.=
u. Verord.-Bl. v. J. 1876, S. 251) den Kirchengemeinden bewilligten, einerseits nach
der Durchschnittszahl der Taufen, Aufgebote, Präsentationsschreiben und Trauungen
in den Kalenderjahren 1872, 1873, 1874 und 1875 und andererseits nach den her-
kömmlichen oder matrikelmäßigen niedrigsten Gebührensätzen derselben zu berechnenden
Entschädigungsbeträgen aus der Königlich Sächsischen Staatskasse.
Es sind ferner — gemäß § 1 des angezogenen Kirchengesetzes vom 2. December
1876 — Taufen, Aufgebote und Trauungen, wenn sie in der einfachsten Form voll-
zogen werden, auch an den in der Gemeinde Döhlen wohnhaften Parochianen unent-
geltlich zu vollziehen. Diese Unentgeltlichkeit erstreckt sich auch auf die Präsentations-
schreiben und die sonstigen Schriften und Kirchenzeugnisse, einschließlich der Einträge
in die Kirchenbücher, welche die vom 1. Januar 1876 an vorgekommenen und ferner
vorkommenden Taufen, Aufgebote und Trauungen betreffen, wie denn auch Abgaben an
die Kirchenärarien bei solchen Taufen und Trauungen nicht stattfinden.
Endlich gilt auch bezüglich der Preußischen Gemeinde Döhlen, daß Pfarrer und
Kirchschullehrer (Küster) in Quesitz — gemäß § 7 des allegirten Kirchengesetzes vom
2. December 1876 — für keine in ihr Amt einschlagende und ihnen obliegende einzelne
Handlung oder Bemühung, für welche durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist,
eine Gegenleistung anzunehmen haben.
4. Die Parochie Quesitz wird sowohl bei Berechnung der, vorstehends unter
Nr. 2 behandelten fixirten festen Gehälter für ihren Pfarrer und Kirchschullehrer (Küster),
als auch bei Auswerfung der vorstehends unter Nr. 3 behandelten Entschädigungs-