Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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vertheilen sind, einige Bücherprämien an diejenigen Schüler vertheilt werden, welche sich 
in jeder Klasse durch Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen ausgezeichnet haben. 
*58. Zu den öffentlichen Prüfungen zu Ostern am Schlusse des Jahreskurfus Programm. 
wird seiten der Schule durch ein Programm eingeladen. Dasselbe soll enthalten: Mit- 
theilungen über die im Laufe des Jahres bei der Schule vorgekommenen Veränderungen 
oder sonst bemerkenswerthen Ereignisse, ferner ein Verzeichniß der Lehrer und die Namen- 
liste der Schüler aller Klassen, ein Verzeichniß der vorgetragenen Lehrgegenstände mit 
Angabe der durchgeführten Pensa und der wöchentlich darauf verwendeten Stunden, 
endlich eine Zusammenstellung der Themata, zu den deutschen und fremdsprachlichen 
Aufsätzen. 
Die Beigabe einer wissenschaftlichen, von einem der Lehrer verfaßten Abhandlung ist 
nicht in jedem Jahr erforderlich. Jedenfalls ist die Abhandlung vor dem Abdrucke dem 
Director im Manuseripte vorzulegen. 
Von den Programmen ist die erforderliche Anzahl Druckexemplare an die vor- 
gesetzten Behörden einzusenden. 
III. Reifeprüfung. 
659. Die Reifeprüfung kann nur an einer öffentlichen oder mit der Berechtigung Wo dieselbe zu 
zur Vornahme dieser Prüfung versehenen Realschule bestanden werden. erstehen ist. 
6 60. Die Prüfungscommission, vor welcher die Reifeprüfung abzulegen ist, wird Prüfungs- 
unter Vorsitz eines von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts dazu #ommission. 
ernannten Commissars aus dem Director und allen den Lehrern zusammengesetzt, welche 
die den Gegenstand dieser Prüfung ausmachenden Fächer in Klasse I vertreten. 
sf61. Zur Reifeprüfung sind nur diejenigen Zöglinge zuzulassen, welche den Lehr= Bedingungen 
kursus der Klasse 1 absolvirt haben (§ 3, Absatz 4). Unter dieser Voraussetzung bedarf der Zulassung. 
es wegen ihrer Zulassung zur Reifeprüfung weder besonderer Genehmigung, noch be- 
sonderer Zeugnisse, sondern nur der ein Vierteljahr vorher zu bewirkenden Anmeldung 
bei dem Director. 
Die Anmeldung ist nicht durch den Aspiranten, sondern durch dessen Vater oder den 
Stellvertreter des letzteren zu bewirken. 
Die Prüfung ist unentgeltlich. 
62. Die Reifeprüfung findet regelmäßig einmal jährlich in den letzten Wochen Zeit der Reife- 
vor Ostern statt. Außerdem soll vor Michaelis eine Reifeprüfung für diejenigen Schüler prüfung. 
gestattet sein, denen bei der vorhergehenden Reifeprüfuung zu Ostern wegen unzureichender 
Leistungen kein Reifezeugniß ertheilt werden konnte, oder die freiwillig ein halbes Jahr
	        
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