Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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862. Die in dem in § 60 unter b gedachten Falle dem Bergarbeiter zustehende 
Pension ist dergestalt zu berechnen, daß ihm der für den Zeitraum seiner Beschäftigung 
im Werkdienste geordnete Pensionssatz voll und außerdem die Hälfte des Betrags gewährt 
wird, um welchen die Pension gestiegen sein würde, wenn der Arbeiter bis zu seinem 
Eintritt in die Pension im Werkdienste geblieben wäre. 
Die hierbei in Betracht zu ziehenden Pensionssätze sind nach dem jeweilig geltenden 
Kassenstatute zu bemessen. 
& 63. Wittwen und Waisen der in § 60 erwähnten Bergarbeiter, die Anspruch 
auf Pension bis zu ihrem Ableben besessen haben, haben unter den Voraussetzungen, 
unter welchen nach dem Statute Wittwen und Waisen überhaupt Pensionen aus der 
Pensionskasse zu fordern berechtigt sind, ebenfalls Anspruch auf Pension. Letztere ist den 
für die Bemessung der Höhe der Pension des Ehemannes, beziehentlich Vaters in § 62 
getroffenen Bestimmungen entsprechend festzustellen. 
f664. Der Anspruch auf Pensionsbezug für sich, beziehentlich für seine Wittwe und 
Waisen fällt weg, wenn der in § 60 erwähnte Arbeiter mit seinen Kassenbeiträgen bis 
zur Höhe eines vollen Jahresbetrags im Rückstande geblieben ist. 
65. Die Bestimmungen in §§ 60 bis 64 finden entsprechende Anwendung auf 
diejenigen Bergbeamten, welche mindestens fünf Jahre ununterbrochen der Pensionskasse 
als Mitglieder angehört haben, aber von dem Werkbesitzer aus dem Dienste entlassen 
worden sind, ohne daß gegen sie einer der im Dienstcontracte oder in § 69 des allge- 
meinen Berggesetzes angegebenen Gründe vorliegt. 
C. Gemeinsame Bestimmungen für die Kranken= und für die Pensionskassen. 
s66. Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde 
steht den Betheiligten das Recht des Recurses zu. 
Der Recurs geht stets an die Kreishauptmannschaft Dresden und muß bei Verlust 
desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung der beschwerlichen Entschließung, 
Verfügung oder Entscheidung an gerechnet, eingewendet werden. 
Die Kreishauptmannschaft entscheidet collegialisch unter Mitwirkung des ihr für 
Bergsachen als außerordentliches Mitglied ständig zugewiesenen bergmännischen Sach- 
verständigen. 
&67. Beschränkt sich die Pensionskasse auf dasselbe Werk, für welches, oder auf 
dieselben Werke, für welche die neue Krankenkasse zu errichten ist, so kann für beide 
Kassen ein gemeinsames Statut, sowie eine gemeinsame Vertretung und Verwaltung fest- 
gesetzt werden, dafern für diese beiden Kassen die Voraussetzung für eine gleichmäßige 
Vertretung der Werkbesitzer in dem Vorstande der gemeinschaftlichen Kasse vorhanden ist.
	        
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