Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

86  Nr.  11.  1918.

zur  Abänderung  und  Ergänzung  der  Verordnung  vom  22.  Dezember  1902  zur
Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  3  Juni  1900,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau  (Rbl.  1909  Nr.  2)  tritt  die  Gebührenordnung  in  Anlage  A,  und
an  die  Stelle  der  unter  Zifser  1  des  §  15  der  Verordnung  vom  25.  Januar
  1907,  betreffend  die  Trichinenschau  bei  Schlachtungen  im  Inlande,
(Rbl.  1907  Nr.  4)  bestimmten  Gebührensätze  treten  die  Sätze  in  der  Anlage  B.

*  2.

Die  in  den  Anlagen  4A  und  B  bestimmten  erhöhten  Gebührensätze
treten  mit  dem  Ablauf  von  6  Monaten  nach  Beendigung  des  gegenwärtigen
Krieges  außer  Kraft.  Mit  diesem  Zeitpunkt  treten  die  bisherigen  Gebührensätze
  wieder  in  Kraft.

§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  15.  Januar  1918.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.