86 Nr. 11. 1918.
zur Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 22. Dezember 1902 zur
Ausführung des Reichsgesetzes vom 3 Juni 1900, betreffend die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau (Rbl. 1909 Nr. 2) tritt die Gebührenordnung in Anlage A, und
an die Stelle der unter Zifser 1 des § 15 der Verordnung vom 25. Januar
1907, betreffend die Trichinenschau bei Schlachtungen im Inlande,
(Rbl. 1907 Nr. 4) bestimmten Gebührensätze treten die Sätze in der Anlage B.
* 2.
Die in den Anlagen 4A und B bestimmten erhöhten Gebührensätze
treten mit dem Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des gegenwärtigen
Krieges außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die bisherigen Gebührensätze
wieder in Kraft.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 15. Januar 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.