Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Diese Voraussetzung liegt vor, wenn entweder die Werkbesitzer auch zur Krankenkasse 
ihre Beiträge in der vollen Summe der Mitgliederbeiträge zu zahlen sich verpflichtet 
haben oder sich mit der ihnen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Beitragspflicht für die 
Krankenkasse zukommenden Vertretung begnügen oder sich über die Zahl ihrer Vertreter 
mit den zeitherigen Vertretern der Kassenmitglieder vereinigen. Eine solche Vereinigung 
kann von keinem Theile ohne Zustimmung des anderen Theils aufgehoben werden. 
Auch für den in Absatz 1 gedachten Fall sind die Kassenrechnungen in Einnahmen 
und Ausgaben, sowie die in § 41 vorgeschriebenen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse 
getrennt zu halten. 
6 8. Streitigkeiten über die zu leistenden Beiträge und Unterstützungen werden 
von der Aufsichtsbehörde (§ 44) in der § 69 gedachten Zusammensetzung entschieden. 
In dieser Zusammensetzung tritt für jeden Landestheil, in welchem Bergbau getrieben 
wird, die Aufsichtsbehörde als Schiedsgericht (Bergschiedsgericht) ein. 
Die Zahl der Schiedsgerichte wird in einem dem Bedürfnisse entsprechenden Ver- 
hältnisse unter Bestimmung des Bezirks, für welchen das Schiedsgericht zuständig sein 
soll, und des Orts, an welchem es zusammenzutreten hat, durch die Ministerien des 
Innern und der Finanzen gebildet. 
6 69. Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und in jedem 
einzelnen Streitfalle aus vier Beisitzern. 
Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde beauftragtes Mitglied derselben. 
Von den Beisitzern müssen zwei der Klasse der Bergwerksbesitzer, beziehentlich Revier- 
ausschußmitglieder oder deren Vertreter, zwei der Klasse der dem Krankenversicherungs- 
zwange unterliegenden Personen angehören. 
& 70. Von den dem Vorstande einer jeden Kasse angehörenden Werkbesitzern, be- 
ziehentlich Revierausschußmitgliedern oder deren Vertretern werden aus der Mitte der 
Werkbesitzer, beziehentlich der Revierausschußmitglieder oder der Vertreter derselben, so- 
wie von den jedem Kassenvorstande angehörenden Kassenmitgliedern aus der Mitte der 
Versicherten je zwei Personen als Beisitzer gewählt. Für jeden Beisitzer wird ein Stell- 
vertreter gewählt, der ihn in Behinderungsfällen zu vertreten hat. Die Wahlen erfolgen 
in geheimer Abstimmung. 
Die Beisitzer und Stellvertreter sind auf vier Jahre zu wählen. Scheidet ein Beisitzer 
oder ein Stellvertreter während der Wahlperiode aus, so findet für den Rest derselben 
eine Ergänzungswahl nach der Vorschrift im Eingange des vorstehenden Absatzes statt. 
&71. Namen und Wohnort der Beisitzer und Stellvertreter sind nach jeder Wahl 
von dem Vorstande der Kasse der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
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