Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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sitzenden des Schiedgerichts mit Strafe von einer bis ein hundert und fünfzig Mark be— 
straft werden. 
Betrifft der Gegenstand der Streitigkeit einen der Beisitzer, oder ist letzterer mit 
einer der Parteien in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption ver— 
bunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade 
verschwägert, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht 
mehr besteht, oder ist einer der Beisitzer Vertreter, Beamter oder Arbeiter des für seine 
Person als Partei betheiligten Bergwerksbesitzers, so kann dieser Beisitzer an der Ver— 
handlung und Entscheidung nicht Theil nehmen. 
§# 77. Die Verhandlung beginnt, wenn die Parteien nicht früher erschienen sind, 
nach Ablauf der in der Ladung bestimmten Stunde mit dem Aufrufe der Sache. 
Die Verhandlung ist öffentlich und mündlich. 
Die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffent- 
lichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt. 
Bei der Verhandlung ist zunächst die gütliche Beilegung des Streites zu versuchen. 
Gelingt diese nicht, so sind die Anträge und Gegenanträge der Parteien summarisch zu 
erörtern. 
§& 78. Der Zutritt zu den öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und 
solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden, oder welche in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise 
erscheinen. 
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen von dem 
Vorsitzenden gestattet werden. 
* 79. Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu laden und 
eidlich zu vernehmen und überhaupt alle diejenigen Erhebungen zu veranstalten, die es 
für die zu ertheilende Entscheidung für nöthig erachtet. 
*80. Versäumt der Kläger ohne genügende Entschuldigung den Verhandlungs- 
termin oder den nach Absatz 2 in § 75 anberaumten Vergleichstermin, so hat er die 
erwachsenen Kosten zu tragen, auch dem Beklagten, wenn dieser vor dem Termine nicht 
mehr hat benachrichtigt werden können, auf seinen Antrag eine Entschädigung für Zeit- 
versäumniß nach Höhe der Zeugengebühren im Civilproceß zu gewähren. 
Dasselbe gilt, wenn Kläger seinen Klagantrag vor dem Termine zurückzieht. 
In dem Absatz 1 gedachten Falle wird das Verfahren bis auf weiteren Antrag ein- 
gestellt. Die Kosten sind nach Maßgabe der Verordnung vom 24. September 1876, 
die Einführung einer neuen Gebührentaxe für Verwaltungsbehörden 2c. betreffend, zu 
berechnen.
	        
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