— 126 —
2. Die beantragte Erwägung darüber, ob und in welcher Weise die mit gewissen Be—
stimmungen der Revidirten Landgemeindeordnung für größere Landgemeinden verknüpften
Uebelstände zu heben seien, wird die Regierung nicht aus den Augen lassen, auch wird
sie von der ihr in dieser Beziehung ertheilten Ermächtigung geeigneten Falles Gebrauch
machen.
3. Ob und in welcher Weise eine Revision der Vorschriften über die mit der Landes—
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt verbundene freiwillige Versicherung thunlich sei,
soll erwogen werden.
4. Die auf Errichtung einer Apothekenfiliale in Netzschkau gerichtete Petition des
dasigen Stadtgemeinderathes soll in Erwägung gezogen werden.
5. Den von den getreuen Ständen in Bezug auf die Petitionen Moritz Hensel's in
Leipzig gefaßten Beschlüssen ist durch Gewährung einer nachträglichen Beihülfe zu den
von ihm ausgeführten Brückenbauten an der Mulde und Zschopau im Betrage von
15000V% entsprochen worden.
6. Im Verfolg der von Friedrich Ernst Grundmann in Schedewitz angebrachten
Petition wird in Erwägung gezogen werden, ob und welche Maßregeln gegenüber den in
Schedewitz wahrgenommenen Bodensenkungen zu ergreifen seien.
7. Zur Petition der Stadtgemeinde Schneeberg um Errichtung eines Staats-
gymnasiums daselbst wird die Staatsregierung die von den getreuen Ständen beantragte
Erwägung eintreten lassen.
8. Die Erörterungen und Verhandlungen wegen Trennung des Schulverbands der
Gemeinde zu Neustadt mit der zu Schönefeld werden dem Antrage der Stände entsprechend
wieder aufgenommen werden.
9. Die Beschwerde der Hedwig Olga verehel. Berthold geb. Reichel in Zittau ist
durch entsprechende Verfügung erledigt worden.
10. In Verfolg des in der ständischen Schrift vom 26. dieses Monats enthaltenen
Antrags soll erwogen werden, ob und welche Erweiterung dem Absatze 2 Art. 1 des Ge-
setzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 zu dem Zwecke zu geben sei,
um die Härten, welche auf Grund der erwähnten Gesetzesstelle zu Ungunsten von milden
Stiftungen und von unter Vormundschaft stehenden Privatpersonen hervorgetreten sind,
zu beseitigen.
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, behalten
Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das Erforderliche
darauf zu verfügen.
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl bei-
gethan und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungs-