Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 126 — 
2. Die beantragte Erwägung darüber, ob und in welcher Weise die mit gewissen Be— 
stimmungen der Revidirten Landgemeindeordnung für größere Landgemeinden verknüpften 
Uebelstände zu heben seien, wird die Regierung nicht aus den Augen lassen, auch wird 
sie von der ihr in dieser Beziehung ertheilten Ermächtigung geeigneten Falles Gebrauch 
machen. 
3. Ob und in welcher Weise eine Revision der Vorschriften über die mit der Landes— 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt verbundene freiwillige Versicherung thunlich sei, 
soll erwogen werden. 
4. Die auf Errichtung einer Apothekenfiliale in Netzschkau gerichtete Petition des 
dasigen Stadtgemeinderathes soll in Erwägung gezogen werden. 
5. Den von den getreuen Ständen in Bezug auf die Petitionen Moritz Hensel's in 
Leipzig gefaßten Beschlüssen ist durch Gewährung einer nachträglichen Beihülfe zu den 
von ihm ausgeführten Brückenbauten an der Mulde und Zschopau im Betrage von 
15000V% entsprochen worden. 
6. Im Verfolg der von Friedrich Ernst Grundmann in Schedewitz angebrachten 
Petition wird in Erwägung gezogen werden, ob und welche Maßregeln gegenüber den in 
Schedewitz wahrgenommenen Bodensenkungen zu ergreifen seien. 
7. Zur Petition der Stadtgemeinde Schneeberg um Errichtung eines Staats- 
gymnasiums daselbst wird die Staatsregierung die von den getreuen Ständen beantragte 
Erwägung eintreten lassen. 
8. Die Erörterungen und Verhandlungen wegen Trennung des Schulverbands der 
Gemeinde zu Neustadt mit der zu Schönefeld werden dem Antrage der Stände entsprechend 
wieder aufgenommen werden. 
9. Die Beschwerde der Hedwig Olga verehel. Berthold geb. Reichel in Zittau ist 
durch entsprechende Verfügung erledigt worden. 
10. In Verfolg des in der ständischen Schrift vom 26. dieses Monats enthaltenen 
Antrags soll erwogen werden, ob und welche Erweiterung dem Absatze 2 Art. 1 des Ge- 
setzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 zu dem Zwecke zu geben sei, 
um die Härten, welche auf Grund der erwähnten Gesetzesstelle zu Ungunsten von milden 
Stiftungen und von unter Vormundschaft stehenden Privatpersonen hervorgetreten sind, 
zu beseitigen. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, behalten 
Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das Erforderliche 
darauf zu verfügen. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl bei- 
gethan und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.