Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 127 — 
blatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem 
Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 27. März 1884. 
Albert. 
Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Carl Friedrich von Gerber. 
Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
  
Nr. 23. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1884 und 1885; 
vom 26. März 1884. 
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf 
die Jahre 1884 und 1885 zu erlassen, wie folgt: 
§# 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse 
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1884 und 1885 
auf die Summe von 
69 923 022 4 
festgesetzt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre 
überdies noch ein Gesammtbetrag von 
17 656 705 / 
hiermit ausgesetzt. 
§ 2. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der 
auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben, sind, 
außer den den Staatskassen im Uebrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zu- 
gewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1884 und 1885 zu erheben:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.