Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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als dasjenige Organ der Tagespresse bezeichnet, durch welches Verordnungen der 
Ministerien und der Mittelbehörden mit der in § 1 und 2 des gedachten Gesetzes an- 
gegebenen Wirkung bekannt gemacht werden sollen. 
Dresden, am 28. April 1884. 
Gesammtministerium. 
v. Fabrice. 
Meister. 
  
Nr. 27. Gesetz, 
die Bekanntmachung von Gesetzen und Verordnungen betreffend; 
vom 1. Mai 1884. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
1. Die Verkündigung der Gesetze sowie der nach den Bestimmungen der Ver- 
fassungsurkunde von Uns zu erlassenden Verordnungen und sonstigen Bekanntmachungen 
erfolgt durch das „Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.“ 
Dasselbe dient auch zur Aufnahme solcher aus den Ministerien und anderen Landes- 
Centralbehörden ergehenden Verordnungen und Bekanntmachungen, welche nicht lediglich 
den inneren Dienst betreffen oder nicht lediglich örtliches oder persönliches Interesse haben 
(vergl. § 1 des Gesetzes, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Ver- 
waltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884). 
#2. Die verbindliche Kraft der in dem Gesetz= und Verordnungsblatte verkündigten 
gesetzlichen und sonstigen Anordnungen beginnt mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf 
des Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetz= und Verordnungsblattes in 
Dresden ausgegeben worden ist, sofern nicht im einzelnen Falle ein anderer Zeitpunkt 
bestimmt ist. 
Jedes Stück enthält die Bezeichnung des Tages der Ausgabe. 
# 3. Alle Gemeinden des Landes sind verbunden, das Gesetz= und Verordnungsblatt 
zu halten. 
Die Gemeindebehörden haben den jedesmaligen Eingang eines Stückes in der für 
die amtliche Verkündigung von ihnen ausgehender allgemeiner Anordnungen vorge-
	        
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