Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Bahnhöfen bei Graslitz und Klingenthal vorgesehenen Amtshandlungen auf der Bahn— 
strecke von Graslitz bis Klingenthal freie Fahrt zu gewähren. 
Es wird überdies von beiden hohen Regierungen, soweit es sich um die Errichtung 
neuer Bauten handelt, sowohl bezüglich der Amts- als der Wohnungs-Lokalitäten die 
Beschränkung der einschlägigen Anforderungen auf das Maß des unumgänglichen Be- 
dürfnisses festgehalten werden. 
Artikel KXl. 
Alle näheren Bestimmungen zum Zwecke der Regulirung der im vorstehenden Artikel 
erwähnten und aller sonstigen Verhältnisse der beiderseitigen Zollämter und wegen der 
im beiderseitigen Zollinteresse zu treffenden Einrichtungen, sowie in Betreff der Förmlich- 
keiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks und der ein- 
und ausgehenden Güter bleiben der speciellen Festsetzung durch Beauftragte der beider- 
seitigen Zollverwaltungen überlassen. 
Im Interesse der Förderung des Verkehrs wird hierbei jede nach den in beiden 
ertheilen beide hohe Regierungen sich diesfalls die Zusicherung, daß die in Rede stehen- 
den Bahnstrecken nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland übergehende 
Eisenbahnroute behandelt werden sollen. 
Artikel XlI. 
Die wegen Handhabung der Paß= und Fremden-Polizei bei Reisen mittelst der 
Eisenbahn zwischen den vertragschließenden hohen Regierungen schon bestehenden oder 
noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf die den Gegenstand dieses Vertrags 
bildenden Eisenbahnverbindungen Anwendung finden. 
Die den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Polizeibeamten in den Wechselstationen 
Klingenthal und Reitzenhain und den Königlich Sächsischen Polizeibeamten in dem Grenz- 
bahnhofe Moldau beizulegenden Amtsbefugnisse werden durch besondere Verständigung 
unter den beiden hohen Regierungen festgesetzt. 
Die diesfällige Verhandlung soll bezüglich der im Artikel I angeführten Eisenbahn- 
verbindungen mindestens drei Monate vor Inbetriebsetzung der betreffenden Eisenbahnen 
beginnen und vor der Eröffnung des Betriebs thunlichst vollständig zum Abschlusse 
gebracht werden. 
Artikel XIII. 
Die Regulirung des Post= und Telegraphendienstes auf den den Gegenstand dieses 
Vertrags bildenden Eisenbahnverbindungen bleibt der besonderen Verständigung zwischen 
den beiderseitigen Post= und Telegraphen= Verwaltungen vorbehalten. 
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