Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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und Vergehen, wegen Schleichhandels oder schwerer Gefällsübertretungen verurtheilt 
worden sind, zum Dienste, beziehungsweise zur Arbeit wissentlich nicht verwendet 
werden sollen. 
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Orts ihrer Anstellung der Dienst- 
und Diseiplinargewalt ihrer vorgesetzten Verwaltung, im Uebrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. 
Der Staatsverwaltung des Heimathlandes der auf den ausländischen Bahnstrecken 
und beziehungsweise auf den im Auslande errichteten Grenzbahnhöfen verwendeten 
Beamten und Diener bleiben jedoch vorbehalten: 
1. Untersuchungen gegen die gedachten Beamten und Diener 
a) wegen etwaiger von ihnen durch Verletzung ihrer dienstlichen Obliegenheiten 
auf der Eisenbahn verursachten Unglücksfälle und Beschädigungen und 
b) wegen aller gegen den Heimathstaat begangenen Verbrechen oder Vergehen; 
sowie 
2. hinsichtlich der Civil-Justiz 
a) die Regulirung der Nachlässe (Verlassenschaften) jener Beamten und Diener, 
b) die Beschlußfassung über die zu dem Vermögen derselben zu eröffnenden 
Concurse, sowie die Leitung der letzteren, wobei jedoch der mit Rücksicht 
auf den Wohnort der gedachten Beamten und Diener competenten, aus- 
ländischen Justizbehörde die Einleitung eines Particular-Concurses zu dem 
auf dem ausländischen Staatsgebiete befindlichen Theile solchen Vermögens 
unbenommen bleibt. 
Die beiden hohen Regierungen werden die Behörden, welche sich dieser vorbehaltenen 
Gerichtsbarkeit zu unterziehen haben, bestimmen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf dasjenige fremdländische Personal 
Anwendung finden, welches auf der Eisenbahnstrecke Mittelgrund-Tetschen, einschließlich 
der beiden genannten Bahnhöfe, verwendet wird. 
Artikel XVIII. 
Die Genehmigung der von der betriebführenden Eisenbahnverwaltung aufzustellenden 
Fahrpläne und Tarife für die auf Königlich Sächsischem Gebiete gelegenen Strecken der 
Eisenbahnverbindungen von Graslitz nach Klingenthal und von Krima nach Reitzenhain 
bleibt der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung vorbehalten, jedoch soll die Fest- 
stellung der Tarife für die in den beiderseitigen Gebieten gelegenen Bahnstrecken nach 
gleichen Grundsätzen erfolgen. 
Beide hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken und darauf 
zu halten,
	        
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