Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Soweit ihr die zuständigen Behörden nicht bekannt sind, hat sie zur Ausführung 
dieser Vorschrift die Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörde anzurufen. 
Die gegenwärtig bereits bestehenden eingeschriebenen Hülfskassen, in deren Statuten 
die Errichtung örtlicher Verwaltungsstellen vorgesehen ist, sind rechtzeitig aufzufordern, 
diese Anzeigen binnen der in Artikel 20 des Gesetzes vom 1. Juni 1884 vorgeschriebenen 
Frist zu erstatten. 
b) Die Aufsichtsbehörde hat, sofern nicht die im § 76 des Gesetzes über die Kranken- 
versicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 vorgesehene Anordnung getroffen ist, 
an diejenigen eingeschriebenen Hülfskassen, welche für krankenversicherungspflichtige Per- 
sonen bestimmt oder für solche mitbestimmt sind, sowie an die örtlichen Verwaltungs- 
stellen solcher Kassen auf Grund des § 27 Absatz 2 des Gesetzes — in der Fassung vom 
1. Juni 1884 — das Erfordern zu richten, das Ausscheiden von Mitgliedern in jedem 
Fall unter Angabe des Vor= und Zunamens, des Wohnorts und der Beschäftigung 
binnen einer Woche anzuzeigen. 
Von den eingehenden Anzeigen ist den für die betheiligten Gemeinde-Kranken- 
versicherungen und Orts-Krankenkassen gesetzlich oder statutarisch angeordneten Melde- 
stellen binnen einer Woche nach dem Eingange Kenntniß zu geben. 
) Die Aufsichtsbehörde hat die Kassen zur rechtzeitigen Erfüllung der ihnen nach 
§ 27 Absatz 1 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, nöthigenfalls durch Geldstrafen 
anzuhalten. 
d) Sie hat im Falle des § 33 Absatz 3 des Gesetzes auf Anrufung der Antragsteller 
(§ 22 Absatz 2 des Gesetzes) den Vorstand der Kasse aufzufordern, binnen einer be- 
stimmten Frist die Generalversammlung zu berufen und nach vergeblichem Ablauf der 
Frist unter Beachtung der im Statut vorgeschriebenen Formen (8 3 Nr. 6 des Gesetzes) 
die Berufung selbst vorzunehmen. 
e) Sie hat sich von allen Verhältnissen der Kassen, sowie der örtlichen Verwaltungs- 
stellen derselben, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht von Bedeutung sind, soweit 
erforderlich, durch Einsicht der Bücher und Verhandlungen in fortlaufender Kenntniß 
zu erhalten. Mindestens einmal jährlich hat sie eine unvermuthete Revision, verbunden 
mit einer Prüfung der Bücher, Rechnungen und Verhandlungen der Kasse oder der ört- 
lichen Verwaltungsstelle vorzunehmen und dabei namentlich auch festzustellen, ob der 
Vorschrift des § 24 des Gesetzes genügt wird, und ob einer der im § 29 Nr. 1, 2, 3, 
4, 6 des Gesetzes bezeichneten Fälle vorliegt. 
f) Sie hat in allen Fällen, in welchen durch die Kassenrevision, durch die Prüfung 
der Bücher, Rechnungen und Verhandlungen oder durch Beschwerden von Kassenmit- 
gliedern zu ihrer Kenntniß gelangt, daß der Vorstand einer Kasse oder einer örtlichen 
Verwaltungsstelle den ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, den-
	        
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