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Soweit ihr die zuständigen Behörden nicht bekannt sind, hat sie zur Ausführung
dieser Vorschrift die Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörde anzurufen.
Die gegenwärtig bereits bestehenden eingeschriebenen Hülfskassen, in deren Statuten
die Errichtung örtlicher Verwaltungsstellen vorgesehen ist, sind rechtzeitig aufzufordern,
diese Anzeigen binnen der in Artikel 20 des Gesetzes vom 1. Juni 1884 vorgeschriebenen
Frist zu erstatten.
b) Die Aufsichtsbehörde hat, sofern nicht die im § 76 des Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 vorgesehene Anordnung getroffen ist,
an diejenigen eingeschriebenen Hülfskassen, welche für krankenversicherungspflichtige Per-
sonen bestimmt oder für solche mitbestimmt sind, sowie an die örtlichen Verwaltungs-
stellen solcher Kassen auf Grund des § 27 Absatz 2 des Gesetzes — in der Fassung vom
1. Juni 1884 — das Erfordern zu richten, das Ausscheiden von Mitgliedern in jedem
Fall unter Angabe des Vor= und Zunamens, des Wohnorts und der Beschäftigung
binnen einer Woche anzuzeigen.
Von den eingehenden Anzeigen ist den für die betheiligten Gemeinde-Kranken-
versicherungen und Orts-Krankenkassen gesetzlich oder statutarisch angeordneten Melde-
stellen binnen einer Woche nach dem Eingange Kenntniß zu geben.
) Die Aufsichtsbehörde hat die Kassen zur rechtzeitigen Erfüllung der ihnen nach
§ 27 Absatz 1 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, nöthigenfalls durch Geldstrafen
anzuhalten.
d) Sie hat im Falle des § 33 Absatz 3 des Gesetzes auf Anrufung der Antragsteller
(§ 22 Absatz 2 des Gesetzes) den Vorstand der Kasse aufzufordern, binnen einer be-
stimmten Frist die Generalversammlung zu berufen und nach vergeblichem Ablauf der
Frist unter Beachtung der im Statut vorgeschriebenen Formen (8 3 Nr. 6 des Gesetzes)
die Berufung selbst vorzunehmen.
e) Sie hat sich von allen Verhältnissen der Kassen, sowie der örtlichen Verwaltungs-
stellen derselben, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht von Bedeutung sind, soweit
erforderlich, durch Einsicht der Bücher und Verhandlungen in fortlaufender Kenntniß
zu erhalten. Mindestens einmal jährlich hat sie eine unvermuthete Revision, verbunden
mit einer Prüfung der Bücher, Rechnungen und Verhandlungen der Kasse oder der ört-
lichen Verwaltungsstelle vorzunehmen und dabei namentlich auch festzustellen, ob der
Vorschrift des § 24 des Gesetzes genügt wird, und ob einer der im § 29 Nr. 1, 2, 3,
4, 6 des Gesetzes bezeichneten Fälle vorliegt.
f) Sie hat in allen Fällen, in welchen durch die Kassenrevision, durch die Prüfung
der Bücher, Rechnungen und Verhandlungen oder durch Beschwerden von Kassenmit-
gliedern zu ihrer Kenntniß gelangt, daß der Vorstand einer Kasse oder einer örtlichen
Verwaltungsstelle den ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, den-