Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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erfolgen, weil es das zulässige Mindestgebot nicht erreicht, so ist der Zuschlag auf 
die zulässigen Einzelgebote zu ertheilen. 
36. Wenn von dem durch den Zuschlag auf ein Gesammtgebot für mehrere Grund— 
stücke erlangten Kaufpreise nach Abzug aller der Forderung des betreibenden Gläubigers 
im Range vorgehenden Ansprüche und jener Forderung selbst noch ein Ueberschuß ver— 
bleibt und auf mehreren der versteigerten Grundstücke Hypotheken mit dem Range nach 
der des betreibenden Gläubigers eingetragen sind, zu deren vollständiger Deckung der 
Ueberschuß nicht ausreicht, so ist bei Berechnung der Antheile an dem Ueberschuß, welche 
auf diese Hypotheken entfallen, in folgender Weise zu verfahren. 
Der erlangte Gesammtkaufpreis wird den einzelnen Grundstücken nach dem Verhält— 
niß ihrer Schätzungswerthe zugerechnet. 
Die Forderung des betreibenden Gläubigers ist auf diejenigen von diesen Grundstücken, 
deren Kaufpreisantheil den Gesammtbetrag der derselben im Range vorangehenden An— 
sprüche übersteigt, nach dem Verhältnisse der übersteigenden Beträge zu vertheilen. Nach 
gleichem Grundsatze sind andere Forderungen, welche auf den Grundstücken oder auf 
einigen derselben ungetheilt lasten, auf die damit belasteten Grundstücke zu vertheilen. 
Der Ueberschuß, welcher von dem auf das einzelne Grundstück repartirten Kaufpreis- 
antheil (der Specialmasse) nach Abzug der auf diesem Grundstück mit dem Vorrang vor 
der Forderung des betreibenden Gläubigers allein lastenden Forderungen und der nach 
Absatz 3 auf dasselbe repartirten vorgehenden Forderungsantheile, sowie des Forderungs- 
antheils des betreibenden Gläubigers verbleibt, entfällt auf diejenigen Hypotheken, welche 
auf diesem Grundstücke mit dem Range nach der des betreibenden Gläubigers eingetragen sind. 
Der von Nachhypotheken nicht in Anspruch genommene Theil einer Specialmasse ist 
derjenigen Specialmasse, welche zur Deckung der auf dem betreffenden Grundstücke lasten- 
den Nachhypotheken nicht ausreicht, mehreren unzureichenden Specialmassen nach Verhält- 
niß des Schätzungswerthes der betreffenden Grundstücke zu überweisen. Die Ueberweisung 
aus einer Specialmasse an eine andere findet jedoch nicht statt, wenn sich die betreffen- 
den Grundstücke im Eigenthum verschiedener Personen befinden, oder wenn rücksichtlich 
der bei der unzureichenden Specialmasse ungedeckt gebliebenen Forderung eine persönliche 
Verbindlichkeit auf Seiten des Schuldners nicht besteht. 
* 37. Wenn mehrere für die Forderung des betreibenden Gläubigers mitverpfändete 
Grundstücke nach §§ 31 fg. einzeln versteigert worden sind, der Gesammtbetrag der er- 
langten Meistgebote die Forderung des betreibenden Gläubigers vollständig deckt und 
von dem Kaufpreis für das zuletzt versteigerte Grundstück ein Ueberschuß verbleibt, so 
ist der Ueberschuß auf die Hypotheken, welche auf den versteigerten Grundstücken mit dem 
Range nach der des betreibenden Gläubigers eingetragen sind, nach den in § 36 Absatz 3,
	        
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