Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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selbe kann von dem Betheiligten Ersatz baarer Auslagen und eine vom Gericht festzu— 
setzende Vergütung für seine Thätigkeit verlangen. 
857. Ist die Person, welcher zugestellt werden soll, nicht proceßfähig und deren 
gesetzlicher Vertreter unbekannt, so erfolgt die Zustellung an die Behörde, welche den Ver— 
treter zu bestellen hat. Für den unbekannten Vertreter einer Actiengesellschaft, einer 
eingetragenen Genossenschaft, oder eines anderen in einem gerichtlichen Register ein— 
getragenen Personenvereins, oder für die unbekannten Inhaber einer Handelsfirma 
ist die Bekanntmachung dem Gerichtsschreiber des Registergerichts, für den unbekannten 
Vertreter einer nichtregistrirten juristischen Person ist sie der Aufsichtsbehörde mit dem 
Ersuchen um Abgabe an den Vertreter zuzustellen. 
8 58. Kann die Zustellung auf dem im 857 angegebenen Wege nicht bewerkstelligt 
werden, so kommen die Bestimmungen in § 56 zur Anwendung. 
§59. Jeder Inhaber einer auf dem Grundstück lastenden hypothekarischen Forderung, 
wegen deren ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt ist, kann dem eingeleiteten Zwangs- 
versteigerungsverfahren beitreten. 
*60. Im Fall der Zulassung des Beitritts hat der Beigetretene die in diesem 
Gesetz dem betreibenden Gläubiger beigelegten Rechte und Verpflichtungen. 
Die Zulassung hat insbesondere die Wirkung, daß das Verfahren zu Gunsten des 
Beigetretenen fortzustellen ist, wenn dasselbe dem Gläubiger gegenüber, auf dessen Antrag 
es beschlossen worden, nachmals eingestellt wird. 
&61. Der Beschluß auf Ablehnung der Zulassung des Beitritts unterliegt der Be- 
schwerde, der Beschluß auf Zulassung des Beitritts der sofortigen Beschwerde. 
62. Der Beschluß auf Zulassung des Beitritts ist, dafern die Forderung des Bei- 
tretenden der Forderung, wegen deren das Versteigerungsverfahren eingeleitet worden ist, 
im Range voransteht, außer dem betreibenden Gläubiger und dem Schuldner, auch den- 
jenigen hypothekarischen Gläubigern, deren Forderungen zwischen den beiden zuerstgedachten 
stehen, unter Mittheilung des zwischen den betreffenden Forderungen bestehenden Rang- 
verhältnisses sowie mit dem in §100 Absatz 2 vorgeschriebenen Hinweis zuzustellen. 
663. Ist die Zustellung des Beschlusses auf Zulassung des Beitritts an den Schuldner 
und an die in §62 gedachten Hypothekengläubiger erst nach dem Anmeldetermin erfolgt 
und wird das Verfahren dem Gläubiger gegenüber, auf dessen Antrag es eingeleitet 
worden, nachmals eingestellt, so ist der anberaumte Versteigerungstermin aufzuheben und 
auf Antrag des Beitretenden ein neuer anzuberaumen. Wird der Antrag nicht binnen 
drei Monaten vom Tage der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an gestellt, so ist der 
Beitritt für zurückgenommen zu achten.
	        
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