Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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vom 22. August 1874 zuständige Amtshauptmannschaft zur Beschlußfassung über die 
einschlagenden Verwaltungspunkte abzugeben. 
Befindet die Amtshauptmannschaft, daß der Hinzuschlagung ein im öffentlichen 
Recht begründetes Hinderniß entgegenstehe, so ist dies dem Antragsteller von der Amts— 
hauptmannschaft unmittelbar zu eröffnen. Der Beschluß derselben unterliegt den Be— 
stimmungen in §§ 31, 32 des Gesetzes vom 21. April 1873. Der dagegen ein- 
gewendete Rekurs ist ohne vorgängige Benachrichtigung der Grund= und Hypotheken- 
behörde von der Amtshauptmannschaft an die Kreishauptmannschaft einzuberichten. 
Steht nach der Entschließung der Amtshauptmannschaft der Hinzuschlagung ein 
öffentlich-rechtliches Hinderniß nicht entgegen, so ist dies ohne vorherige Benachrichtigung 
des Antragstellers der Grund= und Hypothekenbehörde mitzutheilen, welche alsdann das 
Behufs der entsprechenden Eintragungen in das Grund= und Hypothekenbuch und sonst 
zur Erledigung der Angelegenheit Erforderliche von Amtswegen zu besorgen hat. 
Nach Maßgabe der Vorschriften in Absatz 3 ist auch nach Eingang der auf etwaigen 
Rekurs ergangenen Entscheidung der Kreishauptmannschaft zu verfahren. 
Die Entschließungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden können zu den 
Akten der Grund= und Hypothekenbehörde geschrieben werden. 
4. Die Hinzuschlagung eines Ritterguts zu einem Rittergut oder zu einem 
anderen Grundstück (§ 208 der Verordnung vom 9. Jannar 1865) kann nur mit 
Genehmigung des Ministeriums des Innern stattfinden. 
In diesem Falle sind, wenn nach dem Beschluß der Grund= und Hypothekenbehörde 
oder nach der auf Beschwerdeführung ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts 
der Hinzuschlagung ein privatrechtliches Hinderniß nicht im Wege steht, die Akten von 
der ersteren an das Justiz-Ministerium einzusenden, welches mit dem Ministerium des 
Innern in Vernehmung treten wird. 
Ist in dem in Absatz 2 gedachten Falle die Grund= und Hypothekenbehörde des 
Grundstücks, zu welchem hinzugeschlagen werden soll, eine andere als diejenige des hin- 
zuzuschlagenden Rittergutes und ist deshalb von letzterer noch die in § 208 der Ver- 
ordnung vom 9. Januar 1865 am Schlusse gedachte gutachtliche Auslassung zu erstatten, 
so sind die Akten zu diesem Behufe zuvor an die Grund= und Hypothekenbehörde des 
hinzuzuschlagenden Rittergutes abzugeben und von letzterer an das Justiz-Ministerium 
einzusenden. 
Die Entscheidung über die Hinzuschlagung ergeht an die in § 1 bezeichnete Grund- 
und Hypothekenbehörde, welche die Amtshauptmannschaft davon zu benachrichtigen und 
das zur Erledigung der Angelegenheit Erforderliche von Amtswegen zu besorgen hat.
	        
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